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Gesetzlicher Fruchterwerb

Wer erwirbt Erzeugnisse und sonstige Bestandteile bei der Trennung?

Im Video genannt: § 953 BGB, § 955 BGB, § 956 BGB

Zurueck: Verarbeitungsklauseln in LieferbedingungenWeiter: Das Pfandrecht an beweglichen Sachen
RechtsgebietSachenrecht 1 - Bewegliches Sachenrecht
LernabschnittLerneinheit 5
Folge7
Vorschriften§ 953 BGB, § 955 BGB, § 956 BGB

Streitstand

Setzt § 955 BGB guten Glauben an das Fruchtziehungsrecht voraus?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt guten Glauben bezogen auf das Recht zum Eigenbesitz und bewertet den Erwerb als Ausgleich dafuer, dass der Besitzer die Fruechte durch eigene Muehe gewonnen hat. Fehlt der gute Glaube, verbleibt das Eigentum nach § 953 BGB beim Eigentuemer der Muttersache. Der Ausgleich erfolgt dann ueber das EBV.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst allein den Eigenbesitz genuegen, weil § 955 BGB sonst nichts gegenueber den §§ 987 ff. BGB hinzufuege.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der Scheinerbe das Grundstueck bewirtschaftet und der wahre Erbe die Ernte verlangt.

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