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Gutglaeubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB

Unter welchen Voraussetzungen erwirbt der Erwerber vom Nichtberechtigten Eigentum?

Im Video genannt: § 932 BGB, § 933 BGB, § 934 BGB, § 366 HGB

Zurueck: Uebereignung nach § 931 BGBWeiter: Abhandenkommen nach § 935 BGB
RechtsgebietSachenrecht 1 - Bewegliches Sachenrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge5
Vorschriften§ 932 BGB, § 933 BGB, § 934 BGB, § 366 HGB

Streitstand

Genuegt bei § 934 Fall 1 BGB die Einraeumung mittelbaren Besitzes?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst die Uebertragung des mittelbaren Besitzes genuegen, weil der Gesetzgeber in § 934 BGB bewusst auf mehr verzichtet und der Veraeusserer mit der Abtretung seine gesamte Position aufgibt. Der Erwerber erlangt damit alles, was der Veraeusserer hatte. Ein Nebeneinander von altem und neuem Eigentuemer scheidet aus.

Gegenansicht Eine Gegenansicht fordert in Parallele zu § 933 BGB die Erlangung unmittelbaren Besitzes, weil erst dann die Rechtsscheinlage sichtbar werde.

Praktisch wird der Streit: Entscheidend, wenn der Nichtberechtigte die beim Lagerhalter liegende Sache nach § 931 BGB veraeussert und niemand sie abholt.

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