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Uebereignung nach § 931 BGB

Wie uebereignet man eine Sache, die bei einem Dritten liegt?

Im Video genannt: § 931 BGB, § 934 BGB

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RechtsgebietSachenrecht 1 - Bewegliches Sachenrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge4
Vorschriften§ 931 BGB, § 934 BGB

Streitstand

Setzt § 931 BGB einen bestehenden Herausgabeanspruch voraus?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst die Einigung und die Abtretung des Herausgabeanspruchs genuegen und stellt bei fehlendem Anspruch auf den gleichgestellten Fall ab, dass der Veraeusserer nicht im Besitz ist. Dann kommt es auf die Erlangung des Besitzes durch den Erwerber an. Die Vorschrift will den Eigentumswechsel ohne Mitwirkung des Dritten ermoeglichen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt stets einen wirksam abgetretenen Herausgabeanspruch, weil sonst der Rechtsschein des Besitzes ganz entfalle.

Praktisch wird der Streit: Wichtig, wenn die Sache gestohlen ist und der Veraeusserer nur einen deliktischen Anspruch abtritt.

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