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Abhandenkommen nach § 935 BGB

Wann ist eine Sache abhandengekommen und wem gegenueber muss der Besitzverlust unfreiwillig sein?

Im Video genannt: § 935 BGB, § 932 BGB

Zurueck: Gutglaeubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGBWeiter: Verkehrsgeschaeft als Erwerbsvoraussetzung
RechtsgebietSachenrecht 1 - Bewegliches Sachenrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge6
Vorschriften§ 935 BGB, § 932 BGB

Streitstand

Kommt die Sache abhanden, wenn der Besitzdiener sie eigenmaechtig weggibt?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung bejaht Abhandenkommen, weil der unmittelbare Besitz allein beim Besitzherrn liegt und dieser den Besitz unfreiwillig verliert. Der Besitzdiener hat keinen eigenen Besitz, den er freiwillig aufgeben koennte. Der Eigentuemer soll das Risiko untreuer Hilfspersonen nicht zugunsten des Erwerbers tragen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verneint Abhandenkommen, weil der Eigentuemer den Besitzdiener eingeschaltet und damit die Gefahr selbst geschaffen hat.

Praktisch wird der Streit: Praktisch beim Verkauf durch den Angestellten, der die Sache aus dem Lager mitnimmt und an einen Gutglaeubigen veraeussert.

Schritt 1 von 8
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