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Uebereignung kurzer Hand

Wie uebereignet man an denjenigen, der die Sache schon in Besitz hat?

Im Video genannt: § 929 BGB

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RechtsgebietSachenrecht 1 - Bewegliches Sachenrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge2
Vorschriften§ 929 BGB

Streitstand

Genuegt fuer § 929 S. 2 BGB auch mittelbarer Besitz des Erwerbers?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst jeden Besitz des Erwerbers genuegen, auch den mittelbaren, weil die Uebergabe als Publizitaetsakt dann ohnehin nichts mehr hinzufuegen koennte. Die Vorschrift verzichtet lediglich auf einen sinnlosen Realakt. Erforderlich bleibt die wirksame Einigung.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt unmittelbaren Besitz, weil nur dieser den Rechtsschein traegt, an den der Verkehr anknuepft.

Praktisch wird der Streit: Bedeutsam, wenn der Erwerber die Sache seinerseits verliehen hat und der Nichtberechtigte uebereignet.

Schritt 1 von 8
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