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Uebereignung nach § 929 S. 1 BGB

Welche Voraussetzungen hat die Uebereignung einer beweglichen Sache und wann ist die Uebergabe vollendet?

Im Video genannt: § 929 BGB

Weiter: Uebereignung kurzer Hand
RechtsgebietSachenrecht 1 - Bewegliches Sachenrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge1
Vorschriften§ 929 BGB

Streitstand

Muss der Veraeusserer bei der Uebergabe jeden Restbesitz vollstaendig aufgeben?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt vollstaendigen Besitzverlust beim Veraeusserer und Besitzerwerb beim Erwerber, weil nur so die Publizitaet des Eigentumswechsels gewahrt ist. Verbleibt dem Veraeusserer eine Mitherrschaft, liegt keine Uebergabe nach § 929 S. 1 BGB vor, sondern allenfalls ein Besitzkonstitut. Die Einigung muss im Zeitpunkt der Uebergabe noch fortbestehen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst eine Lockerung genuegen, wenn der Erwerber die Sachherrschaft wirtschaftlich dominiert, da es nur auf die erkennbare Zuordnung ankomme.

Praktisch wird der Streit: Entscheidend, wenn Veraeusserer und Erwerber die Sache gemeinsam verwahren und spaeter ein Dritter gutglaeubig erwerben will.

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