Was genau ist herauszugeben und wie wird der Wertersatz bemessen?
Im Video genannt: § 818 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 2 BGB
Ist ein ueber den objektiven Wert hinausgehender Veraeusserungsgewinn herauszugeben?
herrschende Meinung Die herrschende Ansicht beschraenkt den Wertersatz auf den objektiven Verkehrswert und laesst den Mehrgewinn beim Bereicherten, weil dieser auf dessen eigener Verhandlungsleistung beruht. Tragend ist die Begrenzung des Bereicherungsrechts auf den Ausgleich der Vermoegensverschiebung.
Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt die Herausgabe des gesamten Erloeses als rechtlichem Surrogat, weil dieser an die Stelle des Erlangten tritt.
Praktisch wird der Streit: Verkauft der Empfaenger die Sache weit ueber Wert, entscheidet der Streit ueber die Abschoepfung des Mehrerloeses.
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