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Wegfall der Bereicherung und Saldotheorie

Wie wird bei gegenseitigen nichtigen Vertraegen abgerechnet wenn eine Leistung untergeht?

Im Video genannt: § 818 Abs. 3 BGB, § 812 BGB

Zurueck: Umfang des BereicherungsanspruchsWeiter: Verschaerfte Haftung des Bereicherungsschuldne
RechtsgebietSchuldrecht BT 2 - Gesetzliche Schuldverhaeltnisse
LernabschnittLerneinheit 2
Folge6
Vorschriften§ 818 Abs. 3 BGB, § 812 BGB

Streitstand

Saldotheorie oder Zweikondiktionenlehre?

herrschende Meinung Die herrschende Saldotheorie verrechnet die gegenseitigen Bereicherungsansprueche automatisch, sodass der Empfaenger die Rueckforderung nur um seine Gegenleistung gekuerzt erhaelt. Der Wegfall der Bereicherung wirkt nicht einseitig zulasten des anderen. Tragend ist die Einheit des rueckabzuwickelnden Austauschverhaeltnisses.

Gegenansicht Die Zweikondiktionenlehre behandelt beide Ansprueche selbstaendig und laesst den Entreicherungseinwand vollen Umfangs gelten, weil das Gesetz keine Verrechnung anordnet.

Praktisch wird der Streit: Geht die gekaufte Sache beim Kaeufer zufaellig unter, entscheidet der Streit, ob er den Kaufpreis dennoch voll zurueckerhaelt.

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