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Verwendungs- und Rueckgriffskondiktion

Wie wird ausgeglichen wenn jemand auf fremde Sachen verwendet oder fremde Schulden zahlt?

Im Video genannt: § 812 BGB, § 951 BGB, § 267 BGB

Zurueck: Eingriffskondiktion nach Paragraf 812 BGBWeiter: Umfang des Bereicherungsanspruchs
RechtsgebietSchuldrecht BT 2 - Gesetzliche Schuldverhaeltnisse
LernabschnittLerneinheit 2
Folge4
Vorschriften§ 812 BGB, § 951 BGB, § 267 BGB

Streitstand

Verdraengt das Recht des Besitzers die Verwendungskondiktion?

herrschende Meinung Die herrschende Ansicht gibt dem Verwendungsersatzrecht des Eigentuemer-Besitzer-Verhaeltnisses Vorrang und sperrt die Kondiktion, soweit dessen Vorschriften reichen. Andernfalls wuerden die dort vorgesehenen Begrenzungen unterlaufen. Tragend ist die Sperrwirkung des spezielleren Regelungssystems.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst die Kondiktion daneben zu, weil das Bereicherungsrecht allgemeine Vermoegensverschiebungen erfasst und die Sonderregeln nur Mindestrechte gewaehren.

Praktisch wird der Streit: Beim Einbau durch den unberechtigten Besitzer entscheidet der Streit ueber jeden Ersatz der Luxusaufwendungen.

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