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Kauf bricht nicht Miete Paragraf 566 BGB

Unter welchen Voraussetzungen tritt der Erwerber in das Mietverhaeltnis ein?

Im Video genannt: § 566 BGB, § 578 BGB

Zurueck: Vermieterpfandrecht Paragrafen 562 ff BGBWeiter: Kuendigung des Mietverhaeltnisses
RechtsgebietSchuldrecht BT 1 - Vertragliche Schuldverhaeltnisse
LernabschnittLerneinheit 4
Folge5
Vorschriften§ 566 BGB, § 578 BGB

Streitstand

Gilt der Eintritt auch bei Veraeusserung vor Ueberlassung?

herrschende Meinung Die herrschende Ansicht verlangt die Ueberlassung an den Mieter vor dem Eigentumsuebergang und lehnt einen Eintritt sonst ab. Der Besitz des Mieters ist der Rechtsscheintraeger, auf den der Erwerber sich einstellen kann. Tragend ist der Wortlaut, der die Ueberlassung voraussetzt.

Gegenansicht Eine Gegenansicht wendet die Norm entsprechend an, weil der Mieter andernfalls seinen Anspruch gegen einen nicht mehr verfuegungsbefugten Vermieter behaelt und schutzlos bleibt.

Praktisch wird der Streit: Beim Verkauf der Wohnung zwischen Vertragsschluss und Schluesseluebergabe entscheidet der Streit ueber den Anspruch auf Ueberlassung.

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