Wann ist eine Belastung Rechtsmangel und wann blosser Sachmangel?
Im Video genannt: § 435 BGB, § 436 BGB
Sind oeffentlich-rechtliche Beschraenkungen Rechts- oder Sachmangel?
herrschende Meinung Die herrschende Ansicht ordnet oeffentlich-rechtliche Nutzungsverbote dem Sachmangel zu, soweit sie an die Beschaffenheit der Sache anknuepfen. Tragend ist, dass solche Bindungen die Verwendbarkeit und nicht die Rechtszuordnung betreffen. Nur Rechte Dritter im Sinne einer Zuordnungsstoerung fallen unter § 435 BGB.
Gegenansicht Nach anderer Ansicht liegt stets ein Rechtsmangel vor, weil die Beschraenkung von aussen auf das Eigentum einwirkt und dem Kaeufer die rechtliche Herrschaft nimmt.
Praktisch wird der Streit: Bei einem Grundstueck mit Denkmalschutzbindung haengt davon ab, ob § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dreissigjaehriger Frist greift.
Dann rufen Sie bitte an, statt zu schreiben. Eine E-Mail wahrt die Frist nicht.
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