Wie verhalten sich subjektive Beschaffenheitsvereinbarung und objektive Anforderungen zueinander?
Im Video genannt: § 434 BGB, § 476 BGB
Gilt ein Vorrang der Vereinbarung oder ein Kumulationsmodell?
herrschende Meinung Die herrschende Ansicht liest § 434 Abs. 1 BGB kumulativ: Die Sache muss sowohl der Vereinbarung als auch den objektiven Anforderungen entsprechen. Eine Unterschreitung des objektiven Standards wirkt nur bei eigener Kenntnis und ausdruecklich gesonderter Vereinbarung. Tragend ist der Schutzzweck der Warenkaufrichtlinie gegen verdeckte Absenkungen.
Gegenansicht Eine Gegenansicht gibt der Parteivereinbarung generellen Vorrang, weil die Privatautonomie den Vertragsinhalt bestimmt und § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB nur den Verbrauchsgueterkauf betrifft.
Praktisch wird der Streit: Beim Gebrauchtwagen mit vereinbarter Bastlerqualitaet entscheidet der Streit, ob trotz Vereinbarung ein Mangel vorliegt.
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