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Verhaeltnis zur polizeirechtlichen Entschaedigung

Wie verhaelt sich die polizeirechtliche Entschaedigung zum Aufopferungsanspruch?

Im Video genannt: Art. 14 GG

Zurueck: Enteignungsgleicher EingriffWeiter: Verwaltungsrechtliche Schuldverhaeltnisse
RechtsgebietStaatshaftungsrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge3
VorschriftenArt. 14 GG

Streitstand

Verdraengt die gesetzliche Regelung das Richterrecht?

herrschende Meinung Herrschend gilt ein Vorrang der spezialgesetzlichen Entschaedigungsvorschriften; die richterrechtlichen Institute greifen nur bei nicht erfassten Faellen. Tragend ist der Vorrang des Gesetzes gegenueber Richterrecht. Eine Kumulation ist ausgeschlossen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst eine Anspruchskonkurrenz zu, weil die Institute unterschiedliche Schutzrichtungen haben.

Praktisch wird der Streit: Unterschied beim Nichtstoerer, dessen Schaden die gesetzliche Regelung nur teilweise abdeckt.

Schritt 1 von 8
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