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Folgenbeseitigungsanspruch

Wie weit reicht der Folgenbeseitigungsanspruch?

Im Video genannt: Art. 20 GG, Art. 2 GG

Zurueck: Verschulden und VerweisungsprivilegWeiter: Oeffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
RechtsgebietStaatshaftungsrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge4
VorschriftenArt. 20 GG, Art. 2 GG

Streitstand

Umfasst der Anspruch auch mittelbare Folgen des Eingriffs?

herrschende Meinung Die herrschende Ansicht beschraenkt ihn auf die unmittelbaren Folgen des hoheitlichen Eingriffs und auf die Wiederherstellung des status quo ante, weil er kein Schadensersatzanspruch ist. Tragend ist die Abgrenzung zur Amtshaftung mit ihrem Verschuldenserfordernis. Geldersatz wird nicht geschuldet.

Gegenansicht Eine Gegenansicht erweitert den Anspruch auf alle zurechenbaren Folgen, weil der rechtswidrige Zustand insgesamt zu beseitigen sei.

Praktisch wird der Streit: Unterschied, wenn aus der rechtswidrigen Massnahme Folgeschaeden bei Dritten entstanden sind.

Schritt 1 von 8
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