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Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB

Welche Voraussetzungen hat die Aufrechnung und ab wann wirkt sie?

Im Video genannt: § 387 BGB, § 389 BGB, § 390 BGB

Zurueck: Leistung an Erfuellungs statt und erfuellungshWeiter: Abtretung von Forderungen
RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 6
Folge6
Vorschriften§ 387 BGB, § 389 BGB, § 390 BGB

Streitstand

Kann mit einer verjaehrten Forderung aufgerechnet werden?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst die Aufrechnung nach § 215 BGB zu, wenn die Forderungen sich in unverjaehrter Zeit erstmals gegenueberstanden. Der Schuldner, der auf die Aufrechnungslage vertrauen durfte, soll nicht durch blosses Zuwarten des anderen Teils sein Recht verlieren.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt, dass die Gegenforderung bei Abgabe der Aufrechnungserklaerung durchsetzbar ist, weil § 390 BGB jede Einrede sperrt.

Praktisch wird der Streit: Bei einer erst nach Verjaehrungseintritt erklaerten Aufrechnung aus einer alten Aufrechnungslage entscheidet der Streit ueber den Erfolg.

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