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Leistung an Erfuellungs statt und erfuellungshalber

Wie unterscheidet man die Annahme an Erfuellungs statt von der Annahme erfuellungshalber?

Im Video genannt: § 364 BGB, § 365 BGB, § 362 BGB

Zurueck: Erfuellungssurrogate im UeberblickWeiter: Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB
RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 6
Folge5
Vorschriften§ 364 BGB, § 365 BGB, § 362 BGB

Streitstand

Wie ist die Hingabe eines Schecks oder einer Forderung auszulegen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung nimmt im Zweifel eine Annahme erfuellungshalber an, sodass die alte Forderung bis zur Verwertung bestehen bleibt. Der Glaeubiger soll das Risiko der Einbringlichkeit nicht ohne klare Abrede uebernehmen, was § 364 Abs. 2 BGB bestaetigt.

Gegenansicht Eine Gegenansicht legt die Hingabe einer gleichwertigen Deckung als Leistung an Erfuellungs statt aus, weil die Parteien in der Regel eine endgueltige Abwicklung wollen.

Praktisch wird der Streit: Platzt der hingegebene Scheck, kann der Glaeubiger die alte Forderung nur nach der herrschenden Meinung weiter geltend machen.

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