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Erfuellung nach § 362 BGB

Wann erlischt die Forderung durch Erfuellung und welche Rolle spielt die Tilgungsbestimmung?

Im Video genannt: § 362 BGB, § 363 BGB, § 267 BGB

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RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 6
Folge3
Vorschriften§ 362 BGB, § 363 BGB, § 267 BGB

Streitstand

Braucht die Erfuellung eine rechtsgeschaeftliche Willenseinigung?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung folgt der Theorie der realen Leistungsbewirkung: die Forderung erlischt mit dem Eintritt des geschuldeten Erfolgs, eine Tilgungsbestimmung ist nur dort noetig, wo der Erfolg mehreren Schulden zugeordnet werden kann. Der Wortlaut knuepft allein an das Bewirken an.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht in der Erfuellung einen Vertrag oder zumindest eine einseitige Tilgungsbestimmung, weil die Zuordnung des Leistungserfolgs stets eines Willensakts bedarf.

Praktisch wird der Streit: Zahlt ein Geschaeftsunfaehiger eine eigene Schuld, erlischt sie nur nach der herrschenden Meinung.

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