Welche Haftungs- und Gefahrtragungsfolgen hat der Annahmeverzug fuer beide Seiten?
Im Video genannt: § 300 BGB, § 304 BGB, § 326 BGB
Geht die Gegenleistungsgefahr beim Annahmeverzug stets ueber?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung bejaht den Uebergang der Gegenleistungsgefahr nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn die Leistung nach Eintritt des Annahmeverzugs unmoeglich wird, und verlangt dafuer keinen Verschuldensvorwurf gegen den Glaeubiger. Der Glaeubiger hat die Lage selbst herbeigefuehrt.
Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt zusaetzlich, dass der Annahmeverzug fuer den Untergang mitursaechlich war, weil die Norm eine Verantwortlichkeit voraussetzt.
Praktisch wird der Streit: Verbrennt die Sache im Lager des Schuldners aus voellig unabhaengiger Ursache, muss der Glaeubiger nur nach der herrschenden Meinung dennoch zahlen.
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