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Aufwendungsersatz nach § 284 BGB

Welche Aufwendungen kann der Glaeubiger statt des Schadensersatzes statt der Leistung verlangen?

Im Video genannt: § 284 BGB, § 281 BGB, § 280 BGB

Zurueck: Unzumutbarkeit der Leistung bei § 282 BGBWeiter: Ruecktritt wegen nicht erbrachter Leistung
RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 5
Folge3
Vorschriften§ 284 BGB, § 281 BGB, § 280 BGB

Streitstand

Sind auch Aufwendungen zur Erlangung der Leistung ersatzfaehig?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung erfasst alle Aufwendungen, die der Glaeubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat, einschliesslich der Kosten zur Erlangung und Vorbereitung. Die Norm ersetzt das Rentabilitaetsdenken und soll die Vermutung nutzloser Aufwendungen aufgreifen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht beschraenkt den Ersatz auf Aufwendungen, die gerade im Hinblick auf die Nutzung der erwarteten Leistung gemacht wurden, weil Erlangungskosten schon ueber den Schadensersatz erfasst seien.

Praktisch wird der Streit: Notar- und Finanzierungskosten eines gescheiterten Erwerbs sind nur nach der herrschenden Meinung ueber § 284 BGB zu ersetzen.

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