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Unzumutbarkeit der Leistung bei § 282 BGB

Wann ist dem Glaeubiger die Leistung des Schuldners wegen einer Schutzpflichtverletzung nicht mehr zumutbar?

Im Video genannt: § 282 BGB, § 324 BGB, § 241 BGB

Zurueck: Schadensersatz wegen NebenpflichtverletzungWeiter: Aufwendungsersatz nach § 284 BGB
RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 5
Folge2
Vorschriften§ 282 BGB, § 324 BGB, § 241 BGB

Streitstand

Ist fuer die Unzumutbarkeit eine Abmahnung erforderlich?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt grundsaetzlich keine Abmahnung, prueft die Unzumutbarkeit aber anhand von Gewicht und Wiederholungsgefahr der Pflichtverletzung. Bei leichteren Verstoessen wird eine vorherige Beanstandung im Rahmen der Gesamtabwaegung erwartet.

Gegenansicht Eine Gegenansicht fordert in Anlehnung an das Dauerschuldverhaeltnis stets eine Abmahnung, weil dem Schuldner die Chance zur Verhaltensaenderung bleiben muss.

Praktisch wird der Streit: Bei einer erstmaligen, aber schweren Pflichtverletzung besteht der Anspruch nur nach der herrschenden Meinung ohne vorherige Beanstandung.

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