Worauf muss sich das Vertretenmuessen beim Schadensersatz statt der Leistung beziehen?
Im Video genannt: § 281 BGB, § 280 BGB, § 276 BGB
Genuegt Verschulden hinsichtlich des Fristablaufs?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst es genuegen, dass der Schuldner das Ausbleiben der Leistung innerhalb der gesetzten Frist zu vertreten hat. Die Pflichtverletzung, auf die § 280 Abs. 1 BGB verweist, ist der endgueltige Nichterfolg nach Fristablauf, nicht die urspruengliche Stoerung.
Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt Verschulden bereits bezogen auf die Schlechtleistung selbst, weil sonst der schuldlos mangelhaft Leistende allein durch Fristversaeumnis haftbar wuerde.
Praktisch wird der Streit: Beim unerkennbaren Produktionsfehler mit anschliessender schuldhaft versaeumter Nachbesserung haftet der Schuldner nur nach der herrschenden Meinung.
Dann rufen Sie bitte an, statt zu schreiben. Eine E-Mail wahrt die Frist nicht.
Passt das so?
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