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Schicksal der Gegenleistung nach § 326 BGB

Wann entfaellt die Gegenleistungspflicht bei Unmoeglichkeit und wann bleibt sie bestehen?

Im Video genannt: § 326 BGB, § 275 BGB, § 346 BGB

Zurueck: Schadensersatz bei anfaenglicher UnmoeglichkeiWeiter: Herausgabe des Ersatzes nach § 285 BGB
RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 3
Folge8
Vorschriften§ 326 BGB, § 275 BGB, § 346 BGB

Streitstand

Wann ist der Glaeubiger allein verantwortlich im Sinne des § 326 Abs. 2 BGB?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt eine Verantwortlichkeit, die deutlich ueberwiegt, und verteilt bei beiderseitigem Verschulden die Gegenleistungspflicht nach den Grundsaetzen des Mitverschuldens. Das vermeidet das starre Alles-oder-nichts der Norm.

Gegenansicht Eine Gegenansicht wendet § 326 Abs. 2 BGB nur bei ausschliesslicher Verantwortlichkeit des Glaeubigers an und laesst sonst den Anspruch vollstaendig entfallen.

Praktisch wird der Streit: Bei beiderseits fahrlaessig verursachtem Untergang der Sache behaelt der Schuldner nur nach der herrschenden Meinung einen Teil des Preises.

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