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Herausgabe des Ersatzes nach § 285 BGB

Welches Surrogat muss der Schuldner herausgeben, wenn die geschuldete Leistung unmoeglich geworden ist?

Im Video genannt: § 285 BGB, § 275 BGB, § 326 BGB

Zurueck: Schicksal der Gegenleistung nach § 326 BGB
RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 3
Folge9
Vorschriften§ 285 BGB, § 275 BGB, § 326 BGB

Streitstand

Faellt der Gewinn aus einem Zweitverkauf unter das Surrogat?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung bejaht die Herausgabe des Erloeses aus der rechtsgeschaeftlichen Verfuegung ueber den geschuldeten Gegenstand einschliesslich des Mehrerloeses. Der Ersatz tritt wirtschaftlich an die Stelle des Gegenstands, und der Schuldner soll aus der Stoerung keinen Vorteil ziehen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht beschraenkt § 285 BGB auf Ersatzleistungen fuer den Rechtsverlust, etwa Versicherungs- oder Deliktsersatz, weil der Kaufpreis nicht fuer den Verlust, sondern fuer eine freie Entscheidung geleistet wird.

Praktisch wird der Streit: Beim Doppelverkauf zum hoeheren Preis bekommt der Erstkaeufer den Mehrerloes nur nach der herrschenden Meinung.

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