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Zugang unter Anwesenden und Abwesenden

Wann ist eine Willenserklaerung zugegangen?

Im Video genannt: § 130 BGB

Zurueck: Offener und versteckter DissensWeiter: Zugang von E-Mail und Messenger
RechtsgebietBGB AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge10
Vorschriften§ 130 BGB

Pruefungsschema

Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.

Zugang unter Anwesenden und Abwesenden

Kennung im Katalog: ex-010

Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1

> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.

Definition: Zugang ist die Abgabe der Willenserklärung dergestalt, dass der Empfänger unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann und mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

A. Abgrenzung Anwesende/Abwesende

I. Anwesende i.S.d. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB

II. Abwesende i.S.d. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB

B. Zugangskriterien bei Abwesenden

I. Allgemeine Voraussetzungen

II. Konkrete Zugangszeitpunkte

1. Einwurf in Briefkasten
2. E-Mail
3. Geschäftsräume/Büro
4. Empfangsbote/Vertreter

III. Unmöglichkeit/Verzögerung der Kenntnisnahme

C. Zugang unter Anwesenden

I. Grundsatz

II. Besonderheiten

D. Zugangsvereitelung

I. Tatbestand

II. Rechtsfolge (umstritten, siehe Streitstand)

Streitstand: Zugang bei Zugangsvereitelung

I. Herrschende Meinung

Ansicht: Wer den Zugang treuwidrig vereitelt, muss sich nach § 242 BGB so behandeln lassen, als wäre die Erklärung zugegangen (fingierter Zugang).

Tragendes Argument:

II. Gegenansicht

Ansicht: Bei bloßer Nachlässigkeit kein fingierter Zugang, sondern nur Schadensersatzanspruch.

Tragendes Argument:

III. Praktische Bedeutung

Fallkonstellation, in der die Meinungen auseinandergehen:

Bei Kündigungen entscheidet die Zugangsfrage über den Fristbeginn und damit über Monate:

Beispiel: Arbeitgeber wirft Kündigung in Briefkasten, Arbeitnehmer klebt Briefkasten zu.

Klausurhinweise

I. Häufigste Fehler

II. Aufbautipp

III. Klausurtaktik

Merksatz: Zugang unter Abwesenden liegt vor, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist; bei treuwidriger Zugangsvereitelung wird der Zugang nach herrschender Meinung gemäß § 242 BGB fingiert.

Streitstand

Zugang bei Zugangsvereitelung

herrschende Meinung Wer den Zugang treuwidrig vereitelt, muss sich nach § 242 BGB so behandeln lassen, als waere die Erklaerung zugegangen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht nimmt bei blosser Nachlaessigkeit keinen fingierten Zugang an, sondern nur einen Schadensersatzanspruch.

Praktisch wird der Streit: Bei Kuendigungen entscheidet das ueber den Fristbeginn und damit ueber Monate.

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