Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.
Zugang von E-Mail und Messenger
Kennung im Katalog:ex-011
Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1
> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.
Definition: Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).
A. Voraussetzungen des Zugangs allgemein
I. Empfängerhorizont
Zugang aus Sicht eines objektiven Empfängers
Nicht erforderlich: tatsächliche Kenntnisnahme
Ausreichend: Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen
II. Machtbereich
Willenserklärung muss in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen
Empfänger muss typischerweise die Verfügungsgewalt über die Erklärung erlangen
III. Verkehrsübliche Zeiten
Zugang nur innerhalb üblicher Geschäfts- bzw. Öffnungszeiten
Außerhalb dieser Zeiten: Zugang erst am nächsten Werktag
Bei Privatpersonen: übliche Postzustellungszeiten
B. Besonderheiten bei elektronischer Kommunikation
I. E-Mail
1. Technischer Zugangsvorgang
E-Mail muss auf dem Mailserver des Empfängers eingehen
Speicherung im elektronischen Postfach
Abrufbarkeit muss technisch gewährleistet sein
2. Zeitpunkt des Zugangs (streitig, siehe unten)
Maßgeblich: Zeitpunkt der Abrufbarkeit auf dem Empfängerserver
Zusätzlich: Berücksichtigung der verkehrsüblichen Zeiten
Im unternehmerischen Verkehr: Geschäftszeiten
Im Privatverkehr: übliche Abrufzeiten
3. Keine Zugangsfiktion
Kein Zugang bei technischen Störungen auf Empfängerseite (Speicherüberlauf, Serverausfall)
Kein Zugang bei Spam-Filter, wenn E-Mail nicht abrufbar
Risiko technischer Störungen trägt grundsätzlich der Empfänger
II. Messenger-Dienste
1. Vergleichbare Grundsätze
Entsprechende Anwendung der Regeln für E-Mail
Zugang bei Abrufbarkeit auf dem Server des Dienstanbieters
2. Besonderheiten
Lesebestätigungen sind rechtlich irrelevant für Zugangszeitpunkt
Maßgeblich bleibt Abrufbarkeit, nicht tatsächliches Lesen
Streitstand: Zugangszeitpunkt bei elektronischer Post
I. Herrschende Meinung
Ansicht: Zugang mit Abrufbarsein auf dem Server des Empfängers innerhalb der üblichen Geschäftszeiten; im unternehmerischen Verkehr genügt der Eingang während der Geschäftszeit.
Tragendes Argument:
Empfänger muss E-Mails innerhalb der Geschäftszeiten in zumutbaren Abständen abrufen
Wer elektronische Kommunikationsmittel nutzt, schafft sich eigenen Risikobereich
Rechtsverkehr erfordert Verlässlichkeit und Planbarkeit
Gleichstellung mit herkömmlicher Post im Briefkasten
Tatsächliche Kenntnisnahme war noch nie Voraussetzung für Zugang
II. Gegenansicht
Ansicht: Teilweise wird auf die tatsächliche Kenntnisnahme oder auf den nächsten Werktag abgestellt, weil niemand verpflichtet sei, ständig abzurufen.
Tragendes Argument:
Niemand kann verpflichtet werden, seine E-Mails mehrmals täglich zu kontrollieren
Übermäßige Belastung des Empfängers durch ständige Abrufpflicht
Schutz vor unzumutbaren Folgen bei kurzer Abwesenheit
E-Mail unterscheidet sich vom Brief, da kein physischer Zugang in Empfängersphäre
III. Praktische Bedeutung
Entscheidend bei: Fristen am letzten Tag - herrschende Meinung führt zum Zugang noch am selben Tag (wenn innerhalb Geschäftszeit), Gegenansicht erst am nächsten Tag bzw. bei tatsächlichem Abruf.
Beispiel: Kündigungserklärung geht freitags um 17:00 Uhr auf dem Server ein, Frist endet am Freitag. Nach h.M. rechtzeitig (wenn Geschäftszeit), nach Gegenmeinung möglicherweise verspätet.
C. Darlegung und Beweislast
I. Darlegungslast
Absender muss Zugang darlegen und beweisen
Nachweis durch Sendeprotokoll, Server-Logs
Bei Bestreiten: Beweis der Abrufbarkeit erforderlich
II. Beweiserleichterung
Anscheinsbeweis für Zugang bei ordnungsgemäßem Versand an richtige Adresse
Widerlegbar durch Nachweis technischer Störungen
D. Prüfungsreihenfolge in der Klausur
I. Willenserklärung liegt vor
Feststellung, dass überhaupt eine Willenserklärung abgegeben wurde
II. Willenserklärung ist empfangsbedürftig
Abgrenzung zu nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen (Testament, Auslobung)
III. Zugang nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB
1. Abgabe unter Abwesenden
Bei E-Mail stets gegeben
Keine Anwesenheit im Sinne des Gesetzes
2. Machtbereich des Empfängers
E-Mail auf Server des Empfängers
Technische Abrufbarkeit gegeben
3. Möglichkeit der Kenntnisnahme
Unter normalen Umständen
Innerhalb verkehrsüblicher Zeiten (Streitstand beachten!)
4. Kein Widerruf (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB)
Widerruf müsste vorher oder gleichzeitig zugehen
IV. Rechtsfolge: Wirksamwerden
Willenserklärung wird wirksam mit Zugang
Keine Rückwirkung auf Absendezeitpunkt
Klausurhinweise
Häufigste Fehler
Fehler 1: Verwechslung von Abgabe und Zugang - Abgabe ist Entäußerung aus Sphäre des Erklärenden, Zugang ist Gelangen in Empfängersphäre
Fehler 2: Annahme, E-Mail gehe erst mit tatsächlichem Lesen zu - herrschende Meinung verlangt nur Abrufbarkeit, nicht Kenntnisnahme
Fehler 3: Nichtbeachtung der Geschäftszeiten - auch bei Abrufbarkeit auf Server nur Zugang innerhalb verkehrsüblicher Zeiten
Fehler 4: Streitstand wird nicht dargestellt - bei Fristende oder zeitkritischen Sachverhalten zwingend den Streit ausführen
Fehler 5: Lesebestätigung wird als Zugangsbeweis verwendet - diese ist für Zugang irrelevant, allenfalls Indiz für tatsächliche Kenntnisnahme
Fehler 6: Übersehen von § 130 Abs. 1 S. 2 BGB - Widerrufsmöglichkeit bei fristgebundenen Erklärungen prüfen
Fehler 7: Beweislastfrage wird nicht angesprochen - bei unklarem Sachverhalt kurz erwähnen, dass Absender Zugang beweisen muss
Formulierungsvorschlag
"Die E-Mail ist dem Empfänger zugegangen, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Die E-Mail gelangte am [Datum, Uhrzeit] auf den Mailserver des Empfängers und war dort abrufbar. Nach herrschender Meinung genügt für den Zugang einer E-Mail das Abrufbarsein auf dem Server des Empfängers innerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Da die E-Mail am [Wochentag] um [Uhrzeit] einging und dies innerhalb der üblichen Geschäftszeiten [ggf. des unternehmerischen Verkehrs] liegt, ist die Willenserklärung zu diesem Zeitpunkt zugegangen und gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam geworden."
Merksatz: Eine E-Mail geht zu, wenn sie auf dem Mailserver des Empfängers abrufbar gespeichert ist und dies innerhalb der üblichen Geschäfts- bzw. Abrufzeiten geschieht; die tatsächliche Kenntnisnahme ist nach herrschender Meinung nicht erforderlich.
Streitstand
Zugangszeitpunkt bei elektronischer Post
herrschende Meinung Mit dem Abrufbarsein auf dem Server des Empfaengers innerhalb der ueblichen Geschaeftszeiten; im unternehmerischen Verkehr genuegt der Eingang waehrend der Geschaeftszeit.
Gegenansicht Teilweise wird auf die tatsaechliche Kenntnisnahme oder auf den naechsten Werktag abgestellt, weil niemand verpflichtet sei, staendig abzurufen.
Praktisch wird der Streit: Bei Fristen am letzten Tag entscheidet das ueber die Rechtzeitigkeit.
Schritt 1 von 8
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