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Zugang von E-Mail und Messenger

Wann geht eine E-Mail im Rechtssinn zu?

Im Video genannt: § 130 BGB

Zurueck: Zugang unter Anwesenden und AbwesendenWeiter: Widerruf vor Zugang
RechtsgebietBGB AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge11
Vorschriften§ 130 BGB

Pruefungsschema

Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.

Zugang von E-Mail und Messenger

Kennung im Katalog: ex-011

Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1

> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.

Definition: Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).

A. Voraussetzungen des Zugangs allgemein

I. Empfängerhorizont

II. Machtbereich

III. Verkehrsübliche Zeiten

B. Besonderheiten bei elektronischer Kommunikation

I. E-Mail

1. Technischer Zugangsvorgang
2. Zeitpunkt des Zugangs (streitig, siehe unten)
3. Keine Zugangsfiktion

II. Messenger-Dienste

1. Vergleichbare Grundsätze
2. Besonderheiten

Streitstand: Zugangszeitpunkt bei elektronischer Post

I. Herrschende Meinung

Ansicht: Zugang mit Abrufbarsein auf dem Server des Empfängers innerhalb der üblichen Geschäftszeiten; im unternehmerischen Verkehr genügt der Eingang während der Geschäftszeit.

Tragendes Argument:

II. Gegenansicht

Ansicht: Teilweise wird auf die tatsächliche Kenntnisnahme oder auf den nächsten Werktag abgestellt, weil niemand verpflichtet sei, ständig abzurufen.

Tragendes Argument:

III. Praktische Bedeutung

Entscheidend bei: Fristen am letzten Tag - herrschende Meinung führt zum Zugang noch am selben Tag (wenn innerhalb Geschäftszeit), Gegenansicht erst am nächsten Tag bzw. bei tatsächlichem Abruf.

Beispiel: Kündigungserklärung geht freitags um 17:00 Uhr auf dem Server ein, Frist endet am Freitag. Nach h.M. rechtzeitig (wenn Geschäftszeit), nach Gegenmeinung möglicherweise verspätet.

C. Darlegung und Beweislast

I. Darlegungslast

II. Beweiserleichterung

D. Prüfungsreihenfolge in der Klausur

I. Willenserklärung liegt vor

II. Willenserklärung ist empfangsbedürftig

III. Zugang nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB

1. Abgabe unter Abwesenden
2. Machtbereich des Empfängers
3. Möglichkeit der Kenntnisnahme
4. Kein Widerruf (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB)

IV. Rechtsfolge: Wirksamwerden

Klausurhinweise

Häufigste Fehler

Formulierungsvorschlag

"Die E-Mail ist dem Empfänger zugegangen, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Die E-Mail gelangte am [Datum, Uhrzeit] auf den Mailserver des Empfängers und war dort abrufbar. Nach herrschender Meinung genügt für den Zugang einer E-Mail das Abrufbarsein auf dem Server des Empfängers innerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Da die E-Mail am [Wochentag] um [Uhrzeit] einging und dies innerhalb der üblichen Geschäftszeiten [ggf. des unternehmerischen Verkehrs] liegt, ist die Willenserklärung zu diesem Zeitpunkt zugegangen und gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam geworden."

Merksatz: Eine E-Mail geht zu, wenn sie auf dem Mailserver des Empfängers abrufbar gespeichert ist und dies innerhalb der üblichen Geschäfts- bzw. Abrufzeiten geschieht; die tatsächliche Kenntnisnahme ist nach herrschender Meinung nicht erforderlich.

Streitstand

Zugangszeitpunkt bei elektronischer Post

herrschende Meinung Mit dem Abrufbarsein auf dem Server des Empfaengers innerhalb der ueblichen Geschaeftszeiten; im unternehmerischen Verkehr genuegt der Eingang waehrend der Geschaeftszeit.

Gegenansicht Teilweise wird auf die tatsaechliche Kenntnisnahme oder auf den naechsten Werktag abgestellt, weil niemand verpflichtet sei, staendig abzurufen.

Praktisch wird der Streit: Bei Fristen am letzten Tag entscheidet das ueber die Rechtzeitigkeit.

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