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Offener und versteckter Dissens

Wann kommt trotz zweier Erklaerungen kein Vertrag zustande?

Im Video genannt: § 154 BGB, § 155 BGB

Zurueck: Schweigen im RechtsverkehrWeiter: Zugang unter Anwesenden und Abwesenden
RechtsgebietBGB AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge9
Vorschriften§ 154 BGB, § 155 BGB

Pruefungsschema

Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.

Offener und versteckter Dissens

Kennung im Katalog: ex-009

Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1

> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.

Definition: Ein Dissens liegt vor, wenn die Willenserklärungen der Vertragsparteien nicht übereinstimmen. Beim offenen Dissens (§ 154 BGB) erkennen die Parteien die fehlende Einigung, beim versteckten Dissens (§ 155 BGB) gehen sie irrtümlich von einem geschlossenen Vertrag aus.

A. Offener Dissens (§ 154 BGB)

I. Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 BGB

II. Rechtsfolge

III. Sonderfall: Beurkundungsvorbehalt (§ 154 Abs. 2 BGB)

B. Versteckter Dissens (§ 155 BGB)

I. Voraussetzungen

1. Objektiv unvollständige Einigung
2. Subjektive Überzeugung beider Parteien

II. Rechtsfolge

1. Grundsatz: Vertrag gilt als geschlossen
2. Voraussetzung: Hypothetischer Parteiwille
3. Ergänzung der Lücke

C. Abgrenzung zwischen offenem und verstecktem Dissens

I. Erkennbarkeit für die Parteien

II. Beweislast

Streitstand

Abgrenzung von verstecktem Dissens und Auslegung

Problem: Wann liegt überhaupt ein versteckter Dissens vor, der § 155 BGB auslöst? Oder ist bereits durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ein übereinstimmender Vertragsinhalt zu ermitteln?

I. Herrschende Meinung: Vorrang der Auslegung

Ansicht:

Tragendes Argument:

II. Gegenansicht: Dissens bei abweichendem Verständnis

Ansicht:

Tragendes Argument:

III. Praktische Konsequenz

Nach herrschender Meinung:

Nach Gegenansicht:

Klausurhinweise

Häufige Fehler

Aufbauhinweise

Merksatz: Beim offenen Dissens (§ 154 BGB) wissen die Parteien, dass sie sich nicht geeinigt haben – der Vertrag kommt im Zweifel nicht zustande. Beim versteckten Dissens (§ 155 BGB) gehen beide irrtümlich von einer Einigung aus – der Vertrag gilt dennoch, wenn er auch ohne den strittigen Punkt geschlossen worden wäre. Vorher ist aber stets durch Auslegung zu prüfen, ob nicht doch ein übereinstimmender Vertragsinhalt ermittelt werden kann (herrschende Meinung).

Streitstand

Abgrenzung von versteckem Dissens und Auslegung

herrschende Meinung Vorrang hat die Auslegung: Erst wenn auch nach dem objektiven Empfaengerhorizont kein uebereinstimmender Inhalt zu ermitteln ist, greift § 155 BGB.

Gegenansicht Teilweise wird schon bei abweichendem Verstaendnis der Parteien ein versteckter Dissens angenommen.

Praktisch wird der Streit: Nach der herrschenden Meinung steht am Ende meist ein wirksamer Vertrag mit dem objektiv erklaerten Inhalt, nach der Gegenansicht gar keiner.

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