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Offener und versteckter Dissens
Kennung im Katalog:ex-009
Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1
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Definition: Ein Dissens liegt vor, wenn die Willenserklärungen der Vertragsparteien nicht übereinstimmen. Beim offenen Dissens (§ 154 BGB) erkennen die Parteien die fehlende Einigung, beim versteckten Dissens (§ 155 BGB) gehen sie irrtümlich von einem geschlossenen Vertrag aus.
A. Offener Dissens (§ 154 BGB)
I. Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 BGB
Nach Erklärung mindestens einer Partei soll über einen Punkt eine Vereinbarung getroffen werden
Über diesen Punkt ist tatsächlich keine Einigung erzielt worden
Die fehlende Einigung ist beiden Parteien bewusst (offen)
II. Rechtsfolge
Im Zweifel: Kein Vertrag geschlossen
Zweifel entfällt, wenn die Parteien den Vertrag auch ohne Regelung dieses Punktes schließen wollten
Auch dokumentierte Teilergebnisse sind nicht bindend
III. Sonderfall: Beurkundungsvorbehalt (§ 154 Abs. 2 BGB)
Parteien haben Beurkundung des Vertrags verabredet
Beurkundung ist noch nicht erfolgt
Im Zweifel: Vertrag nicht geschlossen
B. Versteckter Dissens (§ 155 BGB)
I. Voraussetzungen
1. Objektiv unvollständige Einigung
Über einen Punkt sollte eine Vereinbarung getroffen werden
Tatsächlich keine Einigung über diesen Punkt erzielt
Abgrenzung zur Auslegung beachten (siehe Streitstand)
2. Subjektive Überzeugung beider Parteien
Beide Parteien sehen den Vertrag als geschlossen an
Ihnen ist die fehlende Einigung nicht bewusst (versteckt)
Unterschied zum offenen Dissens
II. Rechtsfolge
1. Grundsatz: Vertrag gilt als geschlossen
Das Vereinbarte gilt
Vertrag wirksam trotz fehlender Einigung über einen Punkt
2. Voraussetzung: Hypothetischer Parteiwille
Vertrag wäre auch ohne Bestimmung über den strittigen Punkt geschlossen worden
Objektive Betrachtung ex ante
Falls zu verneinen: Vertrag nicht geschlossen
3. Ergänzung der Lücke
Durch dispositives Gesetzesrecht
Hilfsweise durch ergänzende Vertragsauslegung
Geschäftsgrundlage oder Treu und Glauben
C. Abgrenzung zwischen offenem und verstecktem Dissens
I. Erkennbarkeit für die Parteien
Offener Dissens: Beide wissen, dass keine Einigung besteht
Versteckter Dissens: Beide gehen von Einigung aus
II. Beweislast
Wer sich auf Dissens beruft, trägt Darlegungs- und Beweislast
Bei Unklarheit: Im Zweifel Vertragsschluss anzunehmen (Verkehrsschutz)
Streitstand
Abgrenzung von verstecktem Dissens und Auslegung
Problem: Wann liegt überhaupt ein versteckter Dissens vor, der § 155 BGB auslöst? Oder ist bereits durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ein übereinstimmender Vertragsinhalt zu ermitteln?
I. Herrschende Meinung: Vorrang der Auslegung
Ansicht:
Zunächst ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu prüfen, ob ein übereinstimmender Vertragsinhalt ermittelt werden kann
Erst wenn auch nach objektiver Auslegung kein übereinstimmender Inhalt feststellbar ist, greift § 155 BGB
Auslegung geht dem Dissens vor
Tragendes Argument:
Verkehrsschutz und Vertragssicherheit erfordern, dass zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, einen Vertrag zu retten
§ 155 BGB ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen
Objektiver Empfängerhorizont schützt den Rechtsverkehr besser
II. Gegenansicht: Dissens bei abweichendem Verständnis
Ansicht:
Bereits wenn die Parteien die Erklärungen subjektiv unterschiedlich verstehen, liegt ein versteckter Dissens vor
§ 155 BGB greift schon bei divergierendem subjektiven Verständnis
Auslegung tritt zurück
Tragendes Argument:
Der Wortlaut des § 155 BGB („in Wirklichkeit nicht geeinigt") spricht für subjektive Betrachtung
Schutz der Privatautonomie: Niemand soll an etwas gebunden sein, was er nicht gewollt hat
III. Praktische Konsequenz
Nach herrschender Meinung:
Vertrag kommt meist zustande mit dem objektiv erklärten Inhalt
§ 155 BGB wird nur selten einschlägig
Höhere Rechtssicherheit im Rechtsverkehr
Nach Gegenansicht:
Häufiger kein Vertrag geschlossen
§ 155 BGB greift öfter, führt aber meist zur Nichtigkeit
Weniger Vertragsschlüsse
Klausurhinweise
Häufige Fehler
Verwechslung von offenem und verstecktem Dissens: Prüfen, ob Parteien die fehlende Einigung erkennen
Auslegung vergessen: Vor § 155 BGB immer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB prüfen (herrschende Meinung)
Hypothetischen Parteiwillen nicht geprüft: Bei § 155 BGB muss festgestellt werden, ob Vertrag auch ohne den Punkt geschlossen worden wäre
§ 154 BGB „im Zweifel" übersehen: Kann widerlegt werden durch Parteiverhalten oder Verkehrssitte
Streitstand nicht erkannt: Abgrenzung Dissens/Auslegung ist examensrelevanter Streitstand
Lückenfüllung vergessen: Wenn § 155 BGB greift, Regelungslücke durch dispositives Recht oder Auslegung schließen
Beweislast nicht beachtet: Wer Dissens behauptet, muss ihn beweisen
Aufbauhinweise
Immer mit Auslegung beginnen (herrschende Meinung)
Erst dann § 155 BGB prüfen, wenn Auslegung erfolglos
Bei § 154 BGB Zweifelsvermutung berücksichtigen und ggf. widerlegen
Streitstand bei Grenzfällen zwischen Auslegung und Dissens darstellen
Merksatz: Beim offenen Dissens (§ 154 BGB) wissen die Parteien, dass sie sich nicht geeinigt haben – der Vertrag kommt im Zweifel nicht zustande. Beim versteckten Dissens (§ 155 BGB) gehen beide irrtümlich von einer Einigung aus – der Vertrag gilt dennoch, wenn er auch ohne den strittigen Punkt geschlossen worden wäre. Vorher ist aber stets durch Auslegung zu prüfen, ob nicht doch ein übereinstimmender Vertragsinhalt ermittelt werden kann (herrschende Meinung).
Streitstand
Abgrenzung von versteckem Dissens und Auslegung
herrschende Meinung Vorrang hat die Auslegung: Erst wenn auch nach dem objektiven Empfaengerhorizont kein uebereinstimmender Inhalt zu ermitteln ist, greift § 155 BGB.
Gegenansicht Teilweise wird schon bei abweichendem Verstaendnis der Parteien ein versteckter Dissens angenommen.
Praktisch wird der Streit: Nach der herrschenden Meinung steht am Ende meist ein wirksamer Vertrag mit dem objektiv erklaerten Inhalt, nach der Gegenansicht gar keiner.
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