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Schweigen im Rechtsverkehr
Kennung im Katalog:ex-008
Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1
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Definition: Schweigen ist das Unterlassen einer ausdrücklichen Willenserklärung. Grundsätzlich gilt: Schweigen ist keine Willenserklärung (Ausnahme: § 151 BGB, § 241a BGB, Handelsbrauch, Vereinbarung).
A. Grundsatz: Schweigen als fehlende Willenserklärung
I. Keine Annahme durch bloßes Schweigen
Schweigen ist grundsätzlich kein Rechtsgeschäft
Keine Rechtsfolgen aus bloßem Nichtstun
Schutz der Willensautonomie des Schweigens
Niemand darf durch Schweigen zu einem Vertrag gezwungen werden
II. Verbot kaufmännischer Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern
Frühere Praxis: Unternehmer verschickten Waren unbestellt
Verbraucher sollte durch Schweigen zur Annahme gezwungen werden
Heute durch § 241a BGB ausgeschlossen
B. Ausnahmen: Schweigen als Annahme
I. Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden (§ 151 BGB)
1. Voraussetzungen
Wirksamer Antrag liegt vor
Annahme nach Verkehrssitte nicht zu erwarten, oder
Antragender hat auf Erklärung verzichtet
2. Verkehrssitte
Realofferten im Kaufhausfall
Trierer Weinversteigerung: Zuschlag ohne Mitteilung an Bieter
Automatenkauf
Stille Einlage bei Gesellschaften
3. Verzicht des Antragenden
Ausdrücklicher Verzicht auf Zugangsmitteilung
Konkludenter Verzicht aus den Umständen
Beispiel: "Wenn ich nichts höre, liefere ich die Ware"
Aber: Kein Vertrag allein durch Schweigen des Empfängers!
4. Rechtsfolge
Vertrag kommt zustande ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Nicht: Vertrag kommt durch bloßes Schweigen zustande
Annahmehandlung erforderlich (siehe Streitstand)
II. Unbestellte Leistungen (§ 241a BGB)
1. Anwendungsbereich
Unternehmer liefert an Verbraucher
Bewegliche Sachen (Waren) oder sonstige Leistungen
Verbraucher hat nicht bestellt
2. Rechtsfolge
Kein Anspruch gegen Verbraucher begründet
Weder Kaufpreis noch Wertersatz
Weder Herausgabe noch Rücksendung geschuldet
Verbraucher kann Waren behalten oder zurückgeben
3. Ausnahmen (§ 241a Abs. 2 BGB)
Leistung nicht für Empfänger bestimmt (Fehllieferung)
Irrtum des Unternehmers über Bestellung
Empfänger erkannte oder musste erkennen, dass keine Bestellung vorlag
Beispiel: "Wenn Sie nicht widersprechen..." im ersten Anschreiben unwirksam
8. Zeitpunkt des Vertragsschlusses falsch
Bei § 151 BGB: Zeitpunkt der Annahmehandlung (h.M.)
Nicht: Zeitpunkt des Zugangs (entfällt ja gerade)
Erlöschen nach Willen des Antragenden oder Umständen
Merksatz: Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung. § 151 BGB befreit nur vom Zugang der Annahmeerklärung, nicht von ihrer Abgabe (h.M.). Bei unbestellten Waren an Verbraucher sperrt § 241a BGB jeden Anspruch.
Streitstand
Annahme ohne Zugang nach § 151 BGB
herrschende Meinung Die Annahmeerklaerung muss abgegeben werden, nur ihr Zugang ist entbehrlich; erforderlich ist ein nach aussen tretender Betaetigungswille.
Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst den inneren Annahmewillen genuegen, wenn der Antragende auf den Zugang verzichtet hat.
Praktisch wird der Streit: Beim unbestellt zugesandten Paket sperrt § 241a BGB ohnehin jeden Anspruch, dort endet der Streit praktisch.
Schritt 1 von 8
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