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Schweigen im Rechtsverkehr

Wann wird Schweigen ausnahmsweise zur Annahme?

Im Video genannt: § 151 BGB, § 241a BGB

Zurueck: Angebot und Annahme, und was keins von beidem Weiter: Offener und versteckter Dissens
RechtsgebietBGB AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge8
Vorschriften§ 151 BGB, § 241a BGB

Pruefungsschema

Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.

Schweigen im Rechtsverkehr

Kennung im Katalog: ex-008

Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1

> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.

Definition: Schweigen ist das Unterlassen einer ausdrücklichen Willenserklärung. Grundsätzlich gilt: Schweigen ist keine Willenserklärung (Ausnahme: § 151 BGB, § 241a BGB, Handelsbrauch, Vereinbarung).

A. Grundsatz: Schweigen als fehlende Willenserklärung

I. Keine Annahme durch bloßes Schweigen

II. Verbot kaufmännischer Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern

B. Ausnahmen: Schweigen als Annahme

I. Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden (§ 151 BGB)

1. Voraussetzungen
2. Verkehrssitte
3. Verzicht des Antragenden
4. Rechtsfolge

II. Unbestellte Leistungen (§ 241a BGB)

1. Anwendungsbereich
2. Rechtsfolge
3. Ausnahmen (§ 241a Abs. 2 BGB)
4. Zwingendes Recht (§ 241a Abs. 3 BGB)

III. Weitere Ausnahmen

1. Individualvereinbarung
2. Handelsbrauch
3. Besondere gesetzliche Regelungen

Streitstand

Streitfrage: Annahme ohne Zugang nach § 151 BGB

Problemstellung: Genügt der innere Annahmewille oder ist eine nach außen tretende Betätigung erforderlich?

I. Herrschende Meinung

Argument:

II. Gegenansicht

Argument:

III. Auseinandergehen der Ansichten

Fallbeispiel:

Nach h.M.: Kein Vertrag, da keine Annahmeerklärung abgegeben wurde

Nach Gegenansicht: Vertrag, wenn B innerlich angenommen hat

IV. Praktische Bedeutung

C. Abgrenzung: konkludentes Handeln

I. Schweigen ist kein konkludentes Handeln

II. Beredtes Schweigen

Klausurhinweise

Häufige Fehler

Merksatz: Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung. § 151 BGB befreit nur vom Zugang der Annahmeerklärung, nicht von ihrer Abgabe (h.M.). Bei unbestellten Waren an Verbraucher sperrt § 241a BGB jeden Anspruch.

Streitstand

Annahme ohne Zugang nach § 151 BGB

herrschende Meinung Die Annahmeerklaerung muss abgegeben werden, nur ihr Zugang ist entbehrlich; erforderlich ist ein nach aussen tretender Betaetigungswille.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst den inneren Annahmewillen genuegen, wenn der Antragende auf den Zugang verzichtet hat.

Praktisch wird der Streit: Beim unbestellt zugesandten Paket sperrt § 241a BGB ohnehin jeden Anspruch, dort endet der Streit praktisch.

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