Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.
Angebot und Annahme, und was keins von beidem ist
Kennung im Katalog:ex-007
Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1
> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.
Definition: Ein Angebot (Antrag) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält und durch die der Erklärende zu erkennen gibt, dass er an die Erklärung gebunden sein will, sodass der Vertrag durch bloße Annahme zustande kommt. Eine invitatio ad offerendum ist dagegen nur eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
Nach h.M.: Händler nicht gebunden, da nur invitatio; er kann "Annahme" verweigern
Nach Gegenansicht: Händler gebunden, wenn Kunde bestellt (=annimmt); Berufung auf Irrtum nötig
Bei h.M. trägt Kunde Risiko der Nichtbelieferung
Bei Gegenansicht trägt Händler Risiko des Preisfehlers (ggf. Anfechtung wegen Irrtums)
D. Prüfungsreihenfolge in der Klausur
I. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
1. Angebot liegt vor
Willenserklärung mit essentialia negotii
Bindungswille vorhanden
Zugegangen
2. Annahme liegt vor
Rechtzeitig nach § 147 BGB
Uneingeschränkt/übereinstimmend
Zugegangen
II. Abgrenzung zur invitatio vornehmen
1. Auslegung der Erklärung
Nach objektivem Empfängerhorizont
Berücksichtigung der Verkehrssitte
Bei Standardsituationen Fallgruppen heranziehen
2. Bei Online-Shops: Streitstand erörtern
Beide Ansichten darstellen
Argumente würdigen
Der h.M. folgen (sofern nicht anders begründbar)
Klausurhinweise
Häufigste Fehler:
1. Fehlende Abgrenzung
Nicht einfach behaupten "ist ein Angebot" oder "ist invitatio"
Immer Auslegung vornehmen und begründen
Bindungswille muss geprüft werden
2. Übersehen des Streitstands
Bei Online-Shops/E-Commerce immer Streitstand erwähnen
Auch wenn eindeutig erscheint: Korrektor erwartet Problembewusstsein
Kurze Darstellung beider Ansichten genügt
3. Verwechslung der Rollen
Bei invitatio: Kunde bietet an, Händler nimmt an
Bei Angebot: Händler bietet an, Kunde nimmt an
Konsequenzen für Bindung und Widerruf beachten
4. § 147 BGB nicht geprüft
Auch bei Angebot muss Annahme rechtzeitig erfolgen
Unterscheidung Anwesende/Abwesende relevant
Technische Fernkommunikation = Anwesende
5. Essentialia negotii fehlen
Ohne Preis oder Leistungsbezeichnung kein wirksames Angebot
"Auf Anfrage" oder "Preis nach Vereinbarung" = invitatio
6. Verkehrssitte ignoriert
Typische Geschäftsvorgänge haben etablierte Auslegung
Warenauslage ist praktisch immer invitatio
Begründung trotzdem nicht vergessen
Merksatz: Ein Angebot liegt nur vor, wenn alle essentialia negotii enthalten sind und der Erklärende erkennbar gebunden sein will (§ 145 BGB); die Warenauslage und nach h.M. auch der Online-Shop sind bloße invitatio ad offerendum, sodass der Kunde das Angebot abgibt und der Händler die Kontrolle über den Vertragsschluss behält.
Streitstand
Rechtsnatur der Warenauslage und des Online-Shops
herrschende Meinung Beides ist nur eine invitatio ad offerendum. Das Angebot gibt der Kunde ab, der Haendler nimmt an; andernfalls muesste er mehr liefern, als er vorraetig hat.
Gegenansicht Fuer automatisierte Bestellsysteme wird vertreten, die Freischaltung der Bestellmoeglichkeit sei bereits ein Angebot ad incertas personas, begrenzt auf den Vorrat.
Praktisch wird der Streit: Der Streit entscheidet, wer beim Preisfehler im Shop gebunden ist.
Schritt 1 von 8
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