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Angebot und Annahme, und was keins von beidem ist

Wann ist eine Aeusserung Angebot und wann nur Aufforderung?

Im Video genannt: § 145 BGB, § 147 BGB

Zurueck: Falsa demonstratio non nocetWeiter: Schweigen im Rechtsverkehr
RechtsgebietBGB AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge7
Vorschriften§ 145 BGB, § 147 BGB

Pruefungsschema

Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.

Angebot und Annahme, und was keins von beidem ist

Kennung im Katalog: ex-007

Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1

> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.

Definition: Ein Angebot (Antrag) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält und durch die der Erklärende zu erkennen gibt, dass er an die Erklärung gebunden sein will, sodass der Vertrag durch bloße Annahme zustande kommt. Eine invitatio ad offerendum ist dagegen nur eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben.

A. Abgrenzung Angebot – invitatio ad offerendum

I. Vorliegen eines Angebots (§ 145 BGB)

II. Vorliegen einer bloßen invitatio ad offerendum

B. Typische Fallgruppen

I. Warenauslage im Geschäft

II. Anzeigen und Werbung

III. Online-Shops und automatisierte Bestellsysteme

IV. Versteigerungen

V. Automaten

C. Bindungswirkung des Angebots

I. Grundsatz der Bindung (§ 145 BGB)

II. Ausnahmen von der Bindung

Streitstand: Rechtsnatur der Warenauslage und des Online-Shops

I. Herrschende Meinung

Ansicht:

Tragende Argumente:

II. Gegenansicht

Ansicht:

Tragende Argumente:

III. Praktische Bedeutung des Streitstreits

Entscheidend bei Preisfehlern im Online-Shop:

D. Prüfungsreihenfolge in der Klausur

I. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme

II. Abgrenzung zur invitatio vornehmen

Klausurhinweise

Häufigste Fehler:

Merksatz: Ein Angebot liegt nur vor, wenn alle essentialia negotii enthalten sind und der Erklärende erkennbar gebunden sein will (§ 145 BGB); die Warenauslage und nach h.M. auch der Online-Shop sind bloße invitatio ad offerendum, sodass der Kunde das Angebot abgibt und der Händler die Kontrolle über den Vertragsschluss behält.

Streitstand

Rechtsnatur der Warenauslage und des Online-Shops

herrschende Meinung Beides ist nur eine invitatio ad offerendum. Das Angebot gibt der Kunde ab, der Haendler nimmt an; andernfalls muesste er mehr liefern, als er vorraetig hat.

Gegenansicht Fuer automatisierte Bestellsysteme wird vertreten, die Freischaltung der Bestellmoeglichkeit sei bereits ein Angebot ad incertas personas, begrenzt auf den Vorrat.

Praktisch wird der Streit: Der Streit entscheidet, wer beim Preisfehler im Shop gebunden ist.

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