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Falsa demonstratio non nocet

Was gilt, wenn beide dasselbe meinen und beide es falsch sagen?

Im Video genannt: § 133 BGB

Zurueck: Auslegung nach dem objektiven EmpfaengerhorizoWeiter: Angebot und Annahme, und was keins von beidem
RechtsgebietBGB AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge6
Vorschriften§ 133 BGB

Pruefungsschema

Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.

Falsa demonstratio non nocet

Kennung im Katalog: ex-006

Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1

> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.

Definition: Falsa demonstratio non nocet (lat.: falsche Bezeichnung schadet nicht) bezeichnet die Konstellation, in der beide Parteien übereinstimmend etwas anderes meinen, als sie erklärt haben. Der übereinstimmende wirkliche Wille geht dem gemeinsam falschen Wortlaut vor.

A. Voraussetzungen der falsa demonstratio

I. Abweichung zwischen Erklärung und Wille

II. Übereinstimmender wirklicher Wille beider Parteien

III. Gemeinsamer Erklärungsirrtum

B. Rechtsfolge

I. Vorrang des wirklichen Willens (§ 133 BGB)

II. Auslegungsergebnis

C. Abgrenzung zu anderen Instituten

I. Abgrenzung zum Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB)

II. Abgrenzung zum Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB)

III. Abgrenzung zur ergänzenden Vertragsauslegung

Streitstand: Formbedürftige Geschäfte

I. Problemaufriss

II. Herrschende Meinung: Uneingeschränkte Anwendung

Ansicht:

Tragendes Argument:

III. Gegenansicht: Andeutungstheorie

Ansicht:

Tragendes Argument:

IV. Praktische Bedeutung des Streits

Beispiel: Beim notariellen Grundstückskaufvertrag ist Grundstück A beurkundet, beide Parteien wollten aber Grundstück B.

Klausurhinweise

I. Häufigste Fehler

II. Aufbauhinweise

III. Formulierungshilfen

IV. Beweislast

Merksatz: Sagen beide dasselbe Falsche und wollen beide dasselbe Richtige, gilt das Gewollte – falsa demonstratio non nocet. Bei formbedürftigen Geschäften streitet die Andeutungstheorie für eine urkundliche Andeutung des Gewollten, die herrschende Meinung lässt den übereinstimmenden Willen uneingeschränkt vorrangig gelten.

Streitstand

Gilt die falsa demonstratio auch bei formbeduerftigen Geschaeften?

herrschende Meinung Ja. Der uebereinstimmende Wille geht dem falschen Wortlaut vor, auch bei der notariellen Beurkundung; die Form schuetzt nicht vor dem gemeinsam Gewollten.

Gegenansicht Die Andeutungstheorie verlangt, dass das Gewollte in der Urkunde wenigstens angedeutet ist, sonst bleibe die Form wertlos.

Praktisch wird der Streit: Beim Grundstueckskauf entscheidet der Streit, ob das wirklich gemeinte Grundstueck geschuldet ist oder das beurkundete.

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