Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.
Falsa demonstratio non nocet
Kennung im Katalog:ex-006
Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1
> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.
Definition: Falsa demonstratio non nocet (lat.: falsche Bezeichnung schadet nicht) bezeichnet die Konstellation, in der beide Parteien übereinstimmend etwas anderes meinen, als sie erklärt haben. Der übereinstimmende wirkliche Wille geht dem gemeinsam falschen Wortlaut vor.
A. Voraussetzungen der falsa demonstratio
I. Abweichung zwischen Erklärung und Wille
Beide Parteien haben etwas anderes erklärt, als sie wollten
Die Erklärung weicht vom tatsächlichen Willen beider Parteien ab
Sowohl Erklärungsinhalt als auch gewollter Inhalt müssen feststellbar sein
II. Übereinstimmender wirklicher Wille beider Parteien
Beide Parteien haben denselben Inhalt gewollt (übereinstimmender Parteiwille)
Die Übereinstimmung besteht hinsichtlich des tatsächlich Gewollten
Nicht ausreichend: Nur eine Partei will etwas anderes
III. Gemeinsamer Erklärungsirrtum
Beide Parteien verwenden dieselbe falsche Bezeichnung
Der Fehler liegt im Ausdruck, nicht im Willen selbst
Typische Fälle:
Falsche Grundstücksbezeichnung bei übereinstimmendem Verständnis
Falsche Mengenangabe bei beidseitig gewollter anderer Menge
Falsche Preisangabe bei beidseitig gewolltem anderen Preis
B. Rechtsfolge
I. Vorrang des wirklichen Willens (§ 133 BGB)
Der übereinstimmende wirkliche Wille gilt
Die falsche Bezeichnung schadet nicht
Der Vertrag kommt mit dem gewollten Inhalt zustande
Keine Anfechtung erforderlich
II. Auslegungsergebnis
Das Rechtsgeschäft ist wirksam mit dem tatsächlich gewollten Inhalt
Es liegt kein Willensmangel vor, der zur Anfechtung berechtigt
Die Parteien sind an den übereinstimmend gewollten Inhalt gebunden
C. Abgrenzung zu anderen Instituten
I. Abgrenzung zum Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
Bei falsa demonstratio: Beide Parteien irren übereinstimmend
Beim Erklärungsirrtum: Nur eine Partei erklärt versehentlich falsch
Folge: Bei falsa demonstratio keine Anfechtung nötig und möglich
II. Abgrenzung zum Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
Bei falsa demonstratio: Beide wollen dasselbe, beide sagen es falsch
Beim Inhaltsirrtum: Nur eine Partei versteht den Inhalt falsch
Die Parteien wollen nicht dasselbe
III. Abgrenzung zur ergänzenden Vertragsauslegung
Bei falsa demonstratio: Positiv feststellbarer übereinstimmender Wille
Bei ergänzender Auslegung: Lücke im Vertrag, kein erkennbarer Wille
Falsa demonstratio setzt Auslegbarkeit des wahren Willens voraus
Streitstand: Formbedürftige Geschäfte
I. Problemaufriss
Gilt die falsa demonstratio auch, wenn das Geschäft der notariellen Beurkundung bedarf?
Kann der übereinstimmende Wille das formgerecht Beurkundete überspielen?
Praktischer Hauptfall: Grundstückskaufvertrag mit falscher Grundstücksbezeichnung
II. Herrschende Meinung: Uneingeschränkte Anwendung
Ansicht:
Die falsa demonstratio gilt auch bei formbedürftigen Geschäften
Der übereinstimmende Wille geht dem falschen Wortlaut vor
Die Formerfordernisse stehen dem nicht entgegen
Tragendes Argument:
§ 133 BGB unterscheidet nicht zwischen form- und formfreien Geschäften
Die Form schützt vor Übereilung, nicht vor dem gemeinsam Gewollten
Beide Parteien haben bewusst und gewollt vor dem Notar erklärt
Die Warnfunktion der Form ist erfüllt
Es fehlt an einem Schutzbedürfnis gegen das beidseitig Gewollte
III. Gegenansicht: Andeutungstheorie
Ansicht:
Das wirklich Gewollte muss in der Urkunde wenigstens angedeutet sein
Ohne jeden Anhaltspunkt in der Urkunde bleibt die Form wertlos
Die Auslegung darf die Urkunde nicht völlig umdeuten
Tragendes Argument:
Die Form dient auch der Beweisfunktion und Publizität
Die Urkunde muss aus sich heraus verständlich bleiben
Dritte (z.B. Grundbuchamt) können sich nur an der Urkunde orientieren
Völlige Abweichungen vom Urkundeninhalt höhlen die Form aus
Der Rechtsverkehr braucht Urkundenklarheit
IV. Praktische Bedeutung des Streits
Beispiel: Beim notariellen Grundstückskaufvertrag ist Grundstück A beurkundet, beide Parteien wollten aber Grundstück B.
Nach h.M.: Kaufvertrag über Grundstück B ist wirksam zustande gekommen; Grundstück B ist geschuldet
Nach Andeutungstheorie:
Wenn B in der Urkunde erwähnt ist: Auslegung möglich
Wenn B überhaupt nicht vorkommt: Vertrag über A oder Unwirksamkeit
Rechtsfolgenunterschied: Welches Grundstück ist geschuldet bzw. ob überhaupt ein wirksamer Vertrag vorliegt
Klausurhinweise
I. Häufigste Fehler
Übersehen der Zweiseitigkeit: Falsa demonstratio erfordert übereinstimmenden Irrtum beider Parteien, nicht nur einer
Verwechslung mit Anfechtung: Bei falsa demonstratio ist keine Anfechtung nötig, der Vertrag gilt sofort richtig
Fehlende Prüfung der Auslegbarkeit: Der wahre Wille muss feststellbar sein, bloße Vermutungen genügen nicht
Vergessen des Streitstands: Bei formbedürftigen Geschäften muss der Streit diskutiert werden
Falsche Rechtsfolge: Das Gewollte gilt, nicht etwa Unwirksamkeit oder Wahlrecht
II. Aufbauhinweise
Zunächst Auslegung nach § 133 BGB vornehmen
Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens
Feststellung der abweichenden Erklärung
Bei formbedürftigen Geschäften: Streitstand erörtern
Klare Rechtsfolge benennen: Vertrag mit dem gewollten Inhalt
III. Formulierungshilfen
"Beide Parteien haben übereinstimmend ... gemeint, aber beide haben ... erklärt"
"Nach § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen"
"Die falsche Bezeichnung schadet bei übereinstimmendem Willen nicht"
"Es liegt keine anfechtbare Willenserklärung vor, sondern..."
IV. Beweislast
Wer sich auf falsa demonstratio beruft, muss den übereinstimmenden Willen darlegen und beweisen
Beide Komponenten sind nachzuweisen: falscher Wortlaut und richtiger Wille
In der Klausur: Sachverhalt muss ausreichende Anhaltspunkte bieten
Merksatz: Sagen beide dasselbe Falsche und wollen beide dasselbe Richtige, gilt das Gewollte – falsa demonstratio non nocet. Bei formbedürftigen Geschäften streitet die Andeutungstheorie für eine urkundliche Andeutung des Gewollten, die herrschende Meinung lässt den übereinstimmenden Willen uneingeschränkt vorrangig gelten.
Streitstand
Gilt die falsa demonstratio auch bei formbeduerftigen Geschaeften?
herrschende Meinung Ja. Der uebereinstimmende Wille geht dem falschen Wortlaut vor, auch bei der notariellen Beurkundung; die Form schuetzt nicht vor dem gemeinsam Gewollten.
Gegenansicht Die Andeutungstheorie verlangt, dass das Gewollte in der Urkunde wenigstens angedeutet ist, sonst bleibe die Form wertlos.
Praktisch wird der Streit: Beim Grundstueckskauf entscheidet der Streit, ob das wirklich gemeinte Grundstueck geschuldet ist oder das beurkundete.
Schritt 1 von 8
Dann rufen Sie bitte an, statt zu schreiben. Eine E-Mail wahrt die Frist nicht.
Passt das so?
Bitte sehen Sie Ihre Angaben noch einmal durch. Abgeschickt wird nichts, bevor Sie unten darauf drücken.
Die Frage hält automatische Einsendungen ab. Es wird nichts an Dritte übertragen.
Ich verarbeite Ihre Angaben zur Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage und um Kontakt mit Ihnen aufzunehmen. Kommt kein Mandatsverhältnis zustande, lösche ich Ihre Angaben spätestens 90 Tage nach Eingang, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen oder eine weitere Speicherung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
Mehr dazu in den Datenschutzhinweisen.
Oder schreiben Sie mir selbst, mit demselben Text:
Ich melde mich, ob und wie ich helfen kann, und nenne Ihnen die Kosten, bevor etwas passiert. Die Erstberatung für Verbraucher ist gesetzlich gedeckelt (§ 34 RVG); bei geringem Einkommen kommt Beratungshilfe in Betracht.
Lieber anrufen, besonders bei laufenden Fristen:
+49 176 81132658
Ihr Schreiben, eine Frage, Antwort in 24 Stunden
Wenn Sie nicht wissen, ob Sie auf ein Schreiben reagieren müssen und bis wann: Schreiben hochladen, eine Frage stellen, Antwort zum Festpreis von 29 Euro. Keine Vertretung, keine Prüfung des ganzen Falls, nur Ihre Frage.
Zum Briefcheck
Dieser Dienst wird gerade eingerichtet und ist in Kuerze erreichbar.