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Auslegung nach dem objektiven Empfaengerhorizont
Kennung im Katalog:ex-005
Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1
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Definition: Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont bedeutet, dass eine Willenserklärung so zu verstehen ist, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste.
A. Normative Grundlagen
I. § 133 BGB – Auslegung der Willenserklärung
Grundsatz: Der wirkliche Wille ist zu erforschen
Nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haften
Gilt für alle Willenserklärungen (empfangsbedürftig und nicht empfangsbedürftig)
II. § 157 BGB – Auslegung von Verträgen
Maßstab: Treu und Glauben
Berücksichtigung der Verkehrssitte
Gilt speziell für Verträge
B. Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen
I. Ausgangspunkt: Divergenz zwischen Wille und Erklärung
Der Erklärende will etwas anderes als er sagt/schreibt
Frage: Was gilt – das Gewollte oder das Erklärte?
Schutz des Erklärenden vs. Schutz des Empfängers
II. Auslegungsziel: Objektiver Empfängerhorizont
Maßgeblich ist die Sicht des Empfängers
Nicht der subjektive Wille des Erklärenden allein
Aber auch nicht nur der Wortlaut
III. Auslegungsmaßstab
Was durfte der Empfänger nach Treu und Glauben verstehen?
Berücksichtigung aller Umstände:
Wortlaut der Erklärung
Begleitumstände
Vorverhandlungen
Verhalten der Parteien
Verkehrssitte
Interessenlage
IV. Erkennbarkeit für den Empfänger
Der wirkliche Wille muss für den Empfänger erkennbar gewesen sein
Maßstab: objektiver Beobachter in der Position des Empfängers
Nicht erkennbarer Wille ist unbeachtlich
C. Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen
I. Besonderheit beim Testament
Kein Empfänger, der geschützt werden muss
§ 133 BGB gilt uneingeschränkt
Der wirkliche Wille des Erblassers ist vorrangig
II. Großzügigere Auslegung
Auch unklare oder fehlerhafte Formulierungen werden berücksichtigt
Andeutungstheorie bei testamentarischen Verfügungen
Erhaltung des Gewollten im Vordergrund
Streitstand
I. Verhältnis von § 133 BGB und § 157 BGB
Herrschende Meinung:
Beide Vorschriften sind zusammen anzuwenden
§ 133 BGB: Suche nach dem wirklichen Willen
§ 157 BGB: Begrenzung durch objektiven Empfängerhorizont
Bei empfangsbedürftigen Erklärungen: Der wirkliche Wille gilt nur, soweit er für den Empfänger erkennbar war
Tragendes Argument: Schutz des Rechtsverkehrs und des Vertrauens des Empfängers
Gegenansicht:
Vorrang des Wortlauts bei der Auslegung
Der innere Wille wird erst herangezogen, wenn der Wortlaut mehrdeutig ist
Erst bei Unklarheit greift § 133 BGB
Tragendes Argument: Rechtssicherheit durch Bindung an den objektiven Erklärungswert
II. Praktische Bedeutung des Streits
Bei empfangsbedürftigen Erklärungen:
H.M.: Umfassende Gesamtschau aller Umstände von Anfang an
Gegenansicht: Erst Prüfung des Wortlauts, dann ggf. weitere Umstände
In der Praxis meist kein unterschiedliches Ergebnis
Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen (Testament):
Hier kippt das Ergebnis
H.M.: Der wirkliche Wille zählt uneingeschränkt (§ 133 BGB)
Kein Empfängerschutz erforderlich
Deutlich größerer Spielraum für Auslegung zugunsten des Erblasserwillens
D. Prüfungsreihenfolge in der Klausur
I. Auslegungsbedürftigkeit feststellen
Liegt eine Divergenz zwischen Wille und Erklärung vor?
Oder ist die Erklärung unklar?
II. Art der Willenserklärung bestimmen
Empfangsbedürftig oder nicht empfangsbedürftig?
Danach richtet sich der Auslegungsmaßstab
III. Auslegung durchführen
Bei empfangsbedürftigen Erklärungen:
Objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)
Was durfte der Empfänger verstehen?
Wirklicher Wille nur, wenn erkennbar
Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen:
Vorrang des wirklichen Willens (§ 133 BGB)
Großzügigere Auslegung möglich
IV. Ergebnis festhalten
Welchen Inhalt hat die Willenserklärung nach Auslegung?
Bei Scheitern der Auslegung: Prüfung von Anfechtung, Irrtumsregeln etc.
E. Abgrenzung zu verwandten Problemen
I. Falschbezeichnung (falsa demonstratio)
Beide Parteien meinen dasselbe, bezeichnen es aber falsch
Übereinstimmung im wirklichen Willen
„Falsa demonstratio non nocet" – falsche Bezeichnung schadet nicht
Simulation: Gewolltes und Erklärtes fallen bewusst auseinander
Andere rechtliche Behandlung als bei unbewusster Divergenz
Klausurhinweise
I. Häufigste Fehler
Fehler 1: Nur § 133 BGB oder nur § 157 BGB prüfen, nicht beide zusammen
Fehler 2: Bei empfangsbedürftigen Erklärungen allein auf den Willen des Erklärenden abstellen
Fehler 3: Den objektiven Empfängerhorizont mit dem subjektiven Verständnis des konkreten Empfängers verwechseln
Fehler 4: Vergessen, dass bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen (Testament) andere Maßstäbe gelten
Fehler 5: Streitstand nicht darstellen oder falsch verorten
Fehler 6: Auslegung und Anfechtung vermischen
II. Aufbauhinweise
Immer zunächst klären: empfangsbedürftig oder nicht?
Streitstand zum Verhältnis §§ 133, 157 BGB kurz ansprechen
H.M. vertreten und anwenden
Alle erkennbaren Umstände in die Auslegung einbeziehen
Klares Ergebnis formulieren: "Die Erklärung ist nach Auslegung so zu verstehen, dass..."
III. Formulierungshilfen
"Nach dem objektiven Empfängerhorizont durfte X die Erklärung so verstehen, dass..."
"Der wirkliche Wille war für den Empfänger erkennbar/nicht erkennbar, weil..."
"Nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ergibt sich..."
"Maßgeblich ist nicht das subjektive Verständnis, sondern was ein objektiver Empfänger verstehen durfte"
IV. Besondere Fallkonstellationen
Verschreibung/Versprechen: Erkennbarer Fehler führt zur Unbeachtlichkeit des Wortlauts
Kaufmännischer Verkehr: Strengere Anforderungen an Sorgfalt
Verbrauchergeschäfte: Unklarheitenregel zu Lasten des Verwenders (bei AGB)
Testament: Maximale Berücksichtigung des Erblasserwillens
Merksatz: Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen gilt nach §§ 133, 157 BGB der objektive Empfängerhorizont: Maßgeblich ist der wirkliche Wille, soweit er für den Empfänger nach Treu und Glauben erkennbar war; bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen (Testament) hat der wirkliche Wille unbeschränkt Vorrang.
Streitstand
Verhaeltnis von § 133 BGB und § 157 BGB
herrschende Meinung Beide Vorschriften werden zusammen angewandt: Gesucht wird der wirkliche Wille, aber nur so weit, wie er fuer den Empfaenger erkennbar war. Bei empfangsbeduerftigen Erklaerungen entscheidet der objektive Empfaengerhorizont.
Gegenansicht Eine Gegenansicht gibt dem Wortlaut den Vorrang und laesst den inneren Willen erst zu, wenn der Wortlaut mehrdeutig ist.
Praktisch wird der Streit: Bei nicht empfangsbeduerftigen Erklaerungen, etwa dem Testament, zaehlt der wirkliche Wille, dort kippt das Ergebnis.
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