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Auslegung nach dem objektiven Empfaengerhorizont

Was gilt, wenn Gewolltes und Gesagtes auseinanderfallen?

Im Video genannt: § 133 BGB, § 157 BGB

Zurueck: Gefaelligkeit oder VertragWeiter: Falsa demonstratio non nocet
RechtsgebietBGB AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge5
Vorschriften§ 133 BGB, § 157 BGB

Pruefungsschema

Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.

Auslegung nach dem objektiven Empfaengerhorizont

Kennung im Katalog: ex-005

Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1

> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.

Definition: Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont bedeutet, dass eine Willenserklärung so zu verstehen ist, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste.

A. Normative Grundlagen

I. § 133 BGB – Auslegung der Willenserklärung

II. § 157 BGB – Auslegung von Verträgen

B. Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen

I. Ausgangspunkt: Divergenz zwischen Wille und Erklärung

II. Auslegungsziel: Objektiver Empfängerhorizont

III. Auslegungsmaßstab

IV. Erkennbarkeit für den Empfänger

C. Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen

I. Besonderheit beim Testament

II. Großzügigere Auslegung

Streitstand

I. Verhältnis von § 133 BGB und § 157 BGB

Herrschende Meinung:

Gegenansicht:

II. Praktische Bedeutung des Streits

Bei empfangsbedürftigen Erklärungen:

Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen (Testament):

D. Prüfungsreihenfolge in der Klausur

I. Auslegungsbedürftigkeit feststellen

II. Art der Willenserklärung bestimmen

III. Auslegung durchführen

Bei empfangsbedürftigen Erklärungen:

Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen:

IV. Ergebnis festhalten

E. Abgrenzung zu verwandten Problemen

I. Falschbezeichnung (falsa demonstratio)

II. Anfechtung wegen Irrtums

III. Verdecktes Geschäft/Scheingeschäft

Klausurhinweise

I. Häufigste Fehler

II. Aufbauhinweise

III. Formulierungshilfen

IV. Besondere Fallkonstellationen

Merksatz: Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen gilt nach §§ 133, 157 BGB der objektive Empfängerhorizont: Maßgeblich ist der wirkliche Wille, soweit er für den Empfänger nach Treu und Glauben erkennbar war; bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen (Testament) hat der wirkliche Wille unbeschränkt Vorrang.

Streitstand

Verhaeltnis von § 133 BGB und § 157 BGB

herrschende Meinung Beide Vorschriften werden zusammen angewandt: Gesucht wird der wirkliche Wille, aber nur so weit, wie er fuer den Empfaenger erkennbar war. Bei empfangsbeduerftigen Erklaerungen entscheidet der objektive Empfaengerhorizont.

Gegenansicht Eine Gegenansicht gibt dem Wortlaut den Vorrang und laesst den inneren Willen erst zu, wenn der Wortlaut mehrdeutig ist.

Praktisch wird der Streit: Bei nicht empfangsbeduerftigen Erklaerungen, etwa dem Testament, zaehlt der wirkliche Wille, dort kippt das Ergebnis.

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