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Gefaelligkeit oder Vertrag
Kennung im Katalog:ex-004
Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1
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Definition: Eine Gefälligkeit ist eine unentgeltliche Hilfeleistung im sozialen Bereich, bei der kein Rechtsbindungswille vorliegt und daher kein Vertrag zustande kommt.
A. Abgrenzung Gefälligkeit – Vertrag
I. Vorliegen eines Vertrags
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme)
Rechtsbindungswille bei beiden Parteien erforderlich (§ 311 Abs. 1 BGB)
Auslegung nach objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog)
Begünstigter nimmt unentgeltliche Hilfe in Kauf und damit Risiko
Vertrauensprinzip: Nur grobe Verstöße enttäuschen berechtigtes Vertrauen
Praktische Konsequenz
Standardfall: Nachbar gießt im Urlaub Blumen und flutet die Wohnung durch vergessenen Wasserhahn
Nach h.M.: Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit (kurze Unaufmerksamkeit genügt)
Nach Gegenansicht: Keine Haftung bei einfacher Unachtsamkeit, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
C. Prüfungsaufbau im konkreten Fall
I. Vertraglicher Anspruch?
1. Prüfung des Rechtsbindungswillens anhand der Indizien
2. Bei Verneinung: Kein Vertrag, sondern Gefälligkeit
II. Anspruch aus § 311 Abs. 2 BGB?
1. Geschäftlicher Kontakt i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB?
2. Bei reiner Privatgefälligkeit regelmäßig zu verneinen
3. Verletzung von Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB
III. Deliktischer Anspruch
1. Tatbestand der einschlägigen Deliktsnorm
2. Verschulden:
h.M.: Auch leichte Fahrlässigkeit
Mindermeinung: Nur Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit
3. Streitstand darstellen und vertreten
Klausurhinweise
Häufige Fehler
Unentgeltlichkeit wird mit Gefälligkeit gleichgesetzt
Falsch: Auch unentgeltliche Verträge möglich (Schenkung, Leihe, Auftrag)
Entscheidend ist Rechtsbindungswille, nicht Entgelt
§ 311 Abs. 2 BGB wird übersehen
Auch ohne Vertrag können Schutzpflichten bestehen
Besonders bei geschäftsähnlichen Kontakten prüfen
Streitstand wird nicht erkannt
Bei Haftungsumfang in Gefälligkeitsfällen zwingend vertiefen
Beide Ansichten mit Argumenten darstellen
Eigene begründete Stellungnahme erforderlich
Pauschalierung statt Einzelfallprüfung
Nicht schematisch "Freund = Gefälligkeit"
Alle Umstände des Einzelfalls würdigen
Auch unter Freunden sind Verträge möglich
Subsumtion zu oberflächlich
Jedes Indiz am konkreten Sachverhalt prüfen
Für und Wider abwägen
Nicht nur Aufzählung, sondern Bewertung
Darstellungstechnik
Abgrenzung stets am Anfang der Anspruchsprüfung
Klare Aussage: Vertrag oder Gefälligkeit?
Bei Gefälligkeit: Streitstand ausführlich (ca. 1 Seite)
Vertretung der h.M. ist sicherer, aber Gegenansicht vertretbar
Merksatz: Gefälligkeit liegt vor, wenn nach objektiver Auslegung kein Rechtsbindungswille erkennbar ist; im Zweifel gegen Vertrag bei unentgeltlichen Hilfeleistungen im sozialen Nahbereich. Haftung besteht nach h.M. auch für leichte Fahrlässigkeit, nach Mindermeinung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Streitstand
Haftung im reinen Gefaelligkeitsverhaeltnis
herrschende Meinung Kein Vertrag, aber ein gesetzliches Schuldverhaeltnis nach § 311 Abs. 2 BGB ist moeglich; im Uebrigen haftet der Gefaellige nach Deliktsrecht in vollem Umfang.
Gegenansicht Teile der Lehre nehmen eine stillschweigende Haftungsbeschraenkung auf Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit an, weil niemand durch eine Gefaelligkeit schlechter stehen soll als ohne sie.
Praktisch wird der Streit: Der Streit entscheidet den Alltagsfall: Wer beim Blumengiessen die Wohnung flutet, haftet nach der herrschenden Meinung auch fuer leichte Fahrlaessigkeit.
Schritt 1 von 8
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