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Gefaelligkeit oder Vertrag

Woran erkennt man den Rechtsbindungswillen bei einer Gefaelligkeit?

Im Video genannt: § 241 BGB, § 311 BGB

Zurueck: Der Trierer WeinversteigerungsfallWeiter: Auslegung nach dem objektiven Empfaengerhorizo
RechtsgebietBGB AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge4
Vorschriften§ 241 BGB, § 311 BGB

Pruefungsschema

Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.

Gefaelligkeit oder Vertrag

Kennung im Katalog: ex-004

Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1

> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.

Definition: Eine Gefälligkeit ist eine unentgeltliche Hilfeleistung im sozialen Bereich, bei der kein Rechtsbindungswille vorliegt und daher kein Vertrag zustande kommt.

A. Abgrenzung Gefälligkeit – Vertrag

I. Vorliegen eines Vertrags

II. Kriterien für Rechtsbindungswillen

1. Indizien für Vertrag
2. Indizien für Gefälligkeit

III. Gesamtwürdigung aller Umstände

B. Rechtsfolgen der Abgrenzung

I. Bei Vertrag (Rechtsbindungswille bejaht)

II. Bei Gefälligkeit (kein Rechtsbindungswille)

1. Gesetzliches Schuldverhältnis möglich
2. Deliktische Haftung

Streitstand

Haftung im reinen Gefälligkeitsverhältnis

Herrschende Meinung

Tragendes Argument:

Gegenansicht (Teile der Lehre)

Tragendes Argument:

Praktische Konsequenz

Standardfall: Nachbar gießt im Urlaub Blumen und flutet die Wohnung durch vergessenen Wasserhahn

C. Prüfungsaufbau im konkreten Fall

I. Vertraglicher Anspruch?

II. Anspruch aus § 311 Abs. 2 BGB?

III. Deliktischer Anspruch

Klausurhinweise

Häufige Fehler

Darstellungstechnik

Merksatz: Gefälligkeit liegt vor, wenn nach objektiver Auslegung kein Rechtsbindungswille erkennbar ist; im Zweifel gegen Vertrag bei unentgeltlichen Hilfeleistungen im sozialen Nahbereich. Haftung besteht nach h.M. auch für leichte Fahrlässigkeit, nach Mindermeinung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Streitstand

Haftung im reinen Gefaelligkeitsverhaeltnis

herrschende Meinung Kein Vertrag, aber ein gesetzliches Schuldverhaeltnis nach § 311 Abs. 2 BGB ist moeglich; im Uebrigen haftet der Gefaellige nach Deliktsrecht in vollem Umfang.

Gegenansicht Teile der Lehre nehmen eine stillschweigende Haftungsbeschraenkung auf Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit an, weil niemand durch eine Gefaelligkeit schlechter stehen soll als ohne sie.

Praktisch wird der Streit: Der Streit entscheidet den Alltagsfall: Wer beim Blumengiessen die Wohnung flutet, haftet nach der herrschenden Meinung auch fuer leichte Fahrlaessigkeit.

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