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Der Trierer Weinversteigerungsfall

Bindet ein Handheben, das gar keine Erklaerung sein sollte?

Im Video genannt: § 119 BGB, § 122 BGB

Zurueck: Handlungswille, Erklaerungsbewusstsein, GeschaWeiter: Gefaelligkeit oder Vertrag
RechtsgebietBGB AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge3
Vorschriften§ 119 BGB, § 122 BGB

Pruefungsschema

Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.

Der Trierer Weinversteigerungsfall

Kennung im Katalog: ex-003

Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1

> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.

Definition: Fehlendes Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn der Handelnde nicht weiß und nicht wissen will, dass sein Verhalten als Willenserklärung verstanden werden könnte (Trierer Weinversteigerungsfall: Handheben zum Gruß statt zum Bieten).

A. Vorliegen einer Willenserklärung

I. Objektiver Tatbestand

II. Subjektiver Tatbestand

1. Handlungswille
2. Erklärungsbewusstsein (Streitpunkt!)

Problemaufriss: Wie wird fehlendes Erklärungsbewusstsein behandelt?

Streitstand

I. Herrschende Meinung: Potenzialtheorie (RG, BGH, h.L.)

Ansatz:

Rechtsfolgen:

Tragendes Argument:

II. Gegenansicht: Willenstheorie (Mindermeinung)

Ansatz:

Rechtsfolgen:

Tragendes Argument:

III. Praktische Unterschiede

Unterschied 1: Anfechtungserfordernis

Unterschied 2: Schadensersatz

Unterschied 3: Beweislast

B. Lösung nach herrschender Meinung (Potenzialtheorie)

I. Erkennbarkeit für den Erklärenden

II. Zurechenbarkeit der Erklärung

III. Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB analog

1. Anfechtungserklärung
2. Anfechtungsgrund
3. Kausalität
4. Rechtsfolge

IV. Schadensersatz nach § 122 BGB

1. Anfechtung erfolgt
2. Schaden des Versteigerers
3. Vertrauen auf Gültigkeit
4. Ausschluss nach § 122 Abs. 2 BGB
5. Rechtsfolge

C. Lösung nach Gegenansicht (Willenstheorie)

I. Keine Willenserklärung

II. Haftung aus culpa in contrahendo

Klausurhinweise

Häufige Fehler:

Aufbauhinweise:

Formulierungshilfe:

"Fraglich ist, ob eine Willenserklärung vorliegt, wenn der Handelnde nicht wusste, dass sein Verhalten als rechtsgeschäftliche Erklärung verstanden werden könnte (fehlendes Erklärungsbewusstsein). Dies ist umstritten."

Merksatz: Nach h.M. (Potenzialtheorie) liegt auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine anfechtbare Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung verstanden wird. Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB analog führt zu Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB.

Streitstand

Fehlendes Erklaerungsbewusstsein, Potenzialtheorie gegen Willenstheorie

herrschende Meinung Potenzialtheorie: Die Erklaerung ist zurechenbar, wenn der Erklaerende bei verkehrsueblicher Sorgfalt haette erkennen koennen, wie sein Verhalten verstanden wird. Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB analog, Schadensersatz nach § 122 BGB.

Gegenansicht Willenstheorie: Ohne Erklaerungsbewusstsein liegt keine Willenserklaerung vor, eine Haftung kommt allenfalls aus culpa in contrahendo in Betracht.

Praktisch wird der Streit: Praktisch wird es beim Vertrauensschaden des Versteigerers und bei der Frage, ob ueberhaupt angefochten werden muss.

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