Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.
Der Trierer Weinversteigerungsfall
Kennung im Katalog:ex-003
Reihe: Examen: BGB AT, Lerneinheit 1
> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.
Definition: Fehlendes Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn der Handelnde nicht weiß und nicht wissen will, dass sein Verhalten als Willenserklärung verstanden werden könnte (Trierer Weinversteigerungsfall: Handheben zum Gruß statt zum Bieten).
Rechtlich relevanter Erklärungswert: Verhalten muss nach Verkehrsanschauung als rechtsgeschäftliche Erklärung verstehbar sein
Bei Versteigerung: Handheben wird als Gebot verstanden, § 156 BGB analog
Objektiver Tatbestand liegt vor
II. Subjektiver Tatbestand
1. Handlungswille
Bewusste Steuerung des körperlichen Verhaltens
Im Fall: Handheben war gewollt (zum Gruß)
Handlungswille liegt vor
2. Erklärungsbewusstsein (Streitpunkt!)
Wissen oder Wissenmüssen, dass das Verhalten als Willenserklärung verstanden werden könnte
Im Fall: Fehlt, wenn Handelnder nur grüßen wollte und nicht an Gebot dachte
Problemaufriss: Wie wird fehlendes Erklärungsbewusstsein behandelt?
Streitstand
I. Herrschende Meinung: Potenzialtheorie (RG, BGH, h.L.)
Ansatz:
Erklärungsbewusstsein ist KEIN zwingendes Element der Willenserklärung
Willenserklärung ist zurechenbar, wenn der Erklärende bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen KÖNNEN, dass sein Verhalten als Willenserklärung verstanden wird
Potenzial zum Erkennen genügt
Rechtsfolgen:
Wirksame (anfechtbare) Willenserklärung entsteht
Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB analog möglich (nicht direkt, weil nicht vom Wortlaut erfasst)
Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB
Vertrag kommt zunächst zustande, muss aber angefochten werden
Tragendes Argument:
Rechtsverkehr muss sich auf äußeren Erklärungstatbestand verlassen können
Vertrauensschutz des Empfängers überwiegt
Innere Vorgänge sind für Erklärungsempfänger nicht erkennbar
Anfechtung und § 122 BGB schaffen angemessenen Ausgleich
II. Gegenansicht: Willenstheorie (Mindermeinung)
Ansatz:
Erklärungsbewusstsein ist zwingendes Element jeder Willenserklärung
Ohne Erklärungsbewusstsein keine Willenserklärung
Rechtsgeschäft kommt nicht zustande
Rechtsfolgen:
Keine Willenserklärung, daher Nichtigkeit
Anfechtung nicht erforderlich (und nicht möglich)
§ 122 BGB greift nicht ein
Haftung allenfalls aus culpa in contrahendo bei Verschulden
Tragendes Argument:
Willenserklärung setzt begrifflich einen auf Rechtsfolgen gerichteten Willen voraus
Wer nicht weiß, dass er erklärt, kann keinen Rechtsbindungswillen haben
Vertrauensschutz kann über c.i.c. hergestellt werden
Keine Anfechtung erforderlich, wenn es nichts anzufechten gibt
III. Praktische Unterschiede
Unterschied 1: Anfechtungserfordernis
h.M.: Erklärung muss angefochten werden, sonst wirksam
Gegenansicht: Erklärung automatisch unwirksam, keine Anfechtung nötig
Unterschied 2: Schadensersatz
h.M.: § 122 BGB - Vertrauensschaden ohne Verschuldensnachweis
Gegenansicht: c.i.c. nur bei nachweisbarem Verschulden
Versteigerer steht nach h.M. besser, weil § 122 BGB verschuldensunabhängig haftet
Unterschied 3: Beweislast
h.M.: Erklärender muss anfechten und Irrtum darlegen
Gegenansicht: Erklärender kann sich auf Nichtigkeit berufen
B. Lösung nach herrschender Meinung (Potenzialtheorie)
I. Erkennbarkeit für den Erklärenden
Hätte der Handelnde bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennen können, dass sein Handheben als Gebot verstanden wird?
Umstände: Versteigerungsraum, Zeitpunkt, Position im Raum
Bei Versteigerung ist Handheben typisches Gebotssignal
Im Regelfall: Erkennbarkeit (+)
II. Zurechenbarkeit der Erklärung
Willenserklärung (Gebot) ist wirksam abgegeben
Vertrag kommt durch Zuschlag zustande
III. Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB analog
1. Anfechtungserklärung
Unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums, § 121 BGB
2. Anfechtungsgrund
§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB: "eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte"
Analog auf fehlendes Erklärungsbewusstsein anwendbar
Handelnder wollte gar keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben
Irrtum über den Erklärungscharakter
3. Kausalität
Bei Kenntnis hätte Handelnder nicht gehandelt bzw. anders gehandelt
Im Regelfall (+)
4. Rechtsfolge
Vertrag wird ex tunc vernichtet, § 142 Abs. 1 BGB
IV. Schadensersatz nach § 122 BGB
1. Anfechtung erfolgt
Willenserklärung wurde angefochten
2. Schaden des Versteigerers
Vertrauensschaden (negatives Interesse)
Z.B.: Versteigerungsgebühr, entgangene andere Gebote
Nicht: positives Interesse (Erfüllungsinteresse)
3. Vertrauen auf Gültigkeit
Versteigerer durfte auf Wirksamkeit des Gebots vertrauen
4. Ausschluss nach § 122 Abs. 2 BGB
Kannte Versteigerer den Anfechtungsgrund?
Im Regelfall: nein (-)
Hätte er ihn bei Sorgfalt kennen müssen?
Nur wenn Umstände für Irrtum erkennbar waren
5. Rechtsfolge
Ersatz des Vertrauensschadens
Begrenzt auf positives Interesse (Erfüllungsinteresse)
C. Lösung nach Gegenansicht (Willenstheorie)
I. Keine Willenserklärung
Fehlendes Erklärungsbewusstsein führt zu Nichtigkeit
Kein Vertrag kommt zustande
Anfechtung nicht erforderlich
II. Haftung aus culpa in contrahendo
Geschäftsanbahnung durch Betreten des Versteigerungsraums
§ 119 Abs. 1 BGB wird direkt (statt analog) angewandt
Unterschied zwischen Handlungswille und Erklärungsbewusstsein wird nicht herausgearbeitet
Bei h.M. wird vergessen, dass Anfechtung erforderlich ist
§ 122 BGB wird nicht geprüft
Praktische Unterschiede der Ansichten werden nicht deutlich gemacht (insbes. Versteigerer-Schadensersatz)
Verschuldensunabhängigkeit des § 122 BGB wird übersehen
Verwechslung mit Geschäftswille (der ist nicht erforderlich)
Aufbauhinweise:
Zunächst objektiven und subjektiven Tatbestand der Willenserklärung prüfen
Bei Erklärungsbewusstsein Problem erkennen und vertiefen
Streit ausführlich darstellen mit Argumenten beider Seiten
Eigene Stellungnahme zur h.M. mit Begründung
Dann folgerichtig nach gewählter Ansicht weiterlösen
§ 122 BGB nicht vergessen!
Formulierungshilfe:
"Fraglich ist, ob eine Willenserklärung vorliegt, wenn der Handelnde nicht wusste, dass sein Verhalten als rechtsgeschäftliche Erklärung verstanden werden könnte (fehlendes Erklärungsbewusstsein). Dies ist umstritten."
Merksatz: Nach h.M. (Potenzialtheorie) liegt auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine anfechtbare Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung verstanden wird. Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB analog führt zu Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB.
Streitstand
Fehlendes Erklaerungsbewusstsein, Potenzialtheorie gegen Willenstheorie
herrschende Meinung Potenzialtheorie: Die Erklaerung ist zurechenbar, wenn der Erklaerende bei verkehrsueblicher Sorgfalt haette erkennen koennen, wie sein Verhalten verstanden wird. Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB analog, Schadensersatz nach § 122 BGB.
Gegenansicht Willenstheorie: Ohne Erklaerungsbewusstsein liegt keine Willenserklaerung vor, eine Haftung kommt allenfalls aus culpa in contrahendo in Betracht.
Praktisch wird der Streit: Praktisch wird es beim Vertrauensschaden des Versteigerers und bei der Frage, ob ueberhaupt angefochten werden muss.
Schritt 1 von 8
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