> Maschinell erzeugt aus dem amtlichen Wortlaut und dem Streitstand des Katalogs. Wird eine Datei gleichen Namens von Hand geschrieben, bleibt sie unberuehrt.
Definition: Handlungswille ist das Bewusstsein, überhaupt etwas zu tun; Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben; Geschäftswille ist der Wille, gerade die abgegebene Rechtsfolge herbeizuführen.
A. Handlungswille
I. Voraussetzungen
Bewusstsein, überhaupt körperlich zu handeln
Bewusste Willenssteuerung der Handlung
Abgrenzung zu reflexartigen Bewegungen, Schlaf, vis absoluta
II. Rechtsfolge bei Fehlen
Keine Willenserklärung nach allen Ansichten
Keine Anfechtung erforderlich, Erklärung ist nichtig
Ohne Erklärungsbewusstsein fehlt es bereits an der Erklärung selbst
Keine Anfechtung nötig, da nichtig
III. Praktische Bedeutung
Beispiel: Trierer Weinversteigerung (Handheben zum Gruß als Gebot gewertet)
Nach h.M.: wirksam, aber anfechtbar
Nach Gegenansicht: bereits unwirksam
C. Geschäftswille
I. Voraussetzungen
Wille, gerade die tatsächlich erklärte Rechtsfolge herbeizuführen
Übereinstimmung von Wille und Erklärung
Abgrenzung: Erklärungsbewusstsein betrifft nur das "Ob", Geschäftswille das "Was"
II. Rechtsfolge bei Fehlen
Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
Unterscheidung nach Bewusstheit des Auseinanderfallens
Streitstand
I. Was folgt aus dem Fehlen des Geschäftswillens?
Herrschende Meinung:
Die Erklärung ist zunächst wirksam
Der Erklärende kann sie aber nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten
Dies ist der klassische Irrtumsfall
Entweder Inhaltsirrtum (falsche Vorstellung über Bedeutung) oder Erklärungsirrtum (gewolltes und erklärtes fallen auseinander)
Vertrauensschutz des Empfängers durch Schadensersatzpflicht nach Anfechtung
Tragendes Argument:
Rechtsverkehr schützenswert: Empfänger darf auf äußeren Erklärungstatbestand vertrauen
§ 119 Abs. 1 BGB regelt die Rechtsfolgen gerade für diesen Fall
Interessenausgleich durch Anfechtungsrecht einerseits und Schadensersatzpflicht andererseits
Gegenansicht:
Bei bewusstem Auseinanderfallen fehlt es schon an der Erklärung selbst
Willenserklärung erfordert Willensäußerung, nicht nur Willenskundgabe
Ohne inneren Willen keine "Willenserklärung"
Anfechtung setzt wirksame Erklärung voraus, die hier fehlt
Tragendes Argument:
Begrifflich setzt "Willenserklärung" einen Willen voraus
Bei bewusster Abweichung kann nicht von "Irrtum" gesprochen werden
Schutz des Erklärenden vor ungewollter Bindung hat Vorrang
Praktische Auseinandersetzung:
Ohne Handlungswillen (vis absoluta, Schlaf) ist der Streit entschieden: keine Willenserklärung nach allen Ansichten
Der Streit betrifft nur das Fehlen von Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen
Unterschied: Nach h.M. muss angefochten werden (mit Frist und Schadensersatz), nach Gegenansicht ist die Erklärung von Anfang an nichtig
Klausurhinweise
Häufige Fehler:
Verwechslung der drei Willensebenen: Saubere Trennung zwischen Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille erforderlich
Streit auf falscher Ebene austragen: Der Streit betrifft nur Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen, nicht den Handlungswillen
Anfechtung vergessen: Nach h.M. ist die Erklärung zunächst wirksam - Anfechtung muss geprüft werden
§ 119 Abs. 1 BGB nicht subsumieren: Nicht nur erwähnen, sondern vollständig prüfen (Irrtum, Kausalität, Frist)
Vertrauensschutz ignorieren: Begründung der h.M. liegt im Schutz des Rechtsverkehrs - das muss dargestellt werden
Praktische Konsequenzen nicht bedenken: Unterschied zwischen Nichtigkeit (Gegenansicht) und Anfechtbarkeit (h.M.) mit Fristen und Schadensersatz herausarbeiten
Potentielles Erklärungsbewusstsein übersehen: Nach h.M. genügt es, wenn der Erklärende hätte erkennen können und müssen, dass sein Verhalten als Erklärung verstanden wird
Merksatz: Der Handlungswille ist unverzichtbar für jede Willenserklärung. Fehlt dagegen der Geschäftswille, ist die Erklärung nach h.M. wirksam, aber nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar; nur nach der Gegenansicht fehlt es bereits an einer wirksamen Erklärung.
Streitstand
Was folgt aus dem Fehlen des Geschaeftswillens?
herrschende Meinung Die Erklaerung ist wirksam, der Erklaerende kann sie aber nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten; das ist der klassische Irrtumsfall.
Gegenansicht Teilweise wird vertreten, bei bewusstem Auseinanderfallen fehle es schon an der Erklaerung selbst.
Praktisch wird der Streit: Ohne Handlungswillen, also bei vis absoluta oder im Schlaf, liegt nach allen Ansichten keine Willenserklaerung vor. Nur dort ist der Streit entschieden.
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