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Was eine Willenserklaerung ueberhaupt ist

Woraus besteht eine Willenserklaerung, und warum braucht sie keine Unterschrift?

Im Video genannt: § 133 BGB, § 157 BGB, § 311 Abs. 1 BGB, § 125 BGB

Weiter: Handlungswille, Erklaerungsbewusstsein, Gescha
RechtsgebietBGB AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge1
Vorschriften§ 133 BGB, § 157 BGB, § 311 Abs. 1 BGB, § 125 BGB

Pruefungsschema

Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.

Definition: Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Sie ist Kernstück jedes Rechtsgeschäfts, § 311 Abs. 1 BGB.

Vorbemerkung Form: Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich formfrei (Privatautonomie). Eine Unterschrift ist nur dort nötig, wo das Gesetz Schriftform anordnet (§§ 125, 126 BGB). Die Unterschrift ist kein Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung, sondern ein Wirksamkeitserfordernis in Ausnahmefällen (Punkt D).

A. Objektiver Tatbestand (äußerer Erklärungstatbestand)

Maßstab: Wie durfte ein objektiver Empfänger das Verhalten verstehen (§§ 133, 157 BGB)?

I. Erklärungshandlung

II. Rechtsbindungswille (objektiv erkennbar)

III. Hinreichende Bestimmtheit

B. Subjektiver Tatbestand (innerer Erklärungstatbestand)

I. Handlungswille

II. Erklärungsbewusstsein

III. Geschäftswille

Merksatz: Handlungswille muss, Erklärungsbewusstsein soll, Geschäftswille kann.

C. Wirksamwerden der Willenserklärung

I. Abgabe

II. Zugang (bei empfangsbedürftigen WE), § 130 Abs. 1 S. 1 BGB

III. Kein vorheriger oder gleichzeitiger Widerruf, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB

D. Keine Unwirksamkeitsgründe (Kurzprüfung, je nach Fall)

Klassische Klausurkonstellationen

| Sachverhalt | Problem | Lösung |

|---|---|---|

| Handheben bei Weinversteigerung, um Bekannten zu grüßen | fehlendes Erklärungsbewusstsein | WE (+), anfechtbar analog § 119 I |

| Einfahren auf bewachten Parkplatz, Zahlung verweigert | sozialtypisches Verhalten | Vertrag durch konkludentes Verhalten, BGHZ 21, 319; protestatio facto contraria non valet |

| Ware im Online-Shop bestellt | invitatio vs. Angebot | Shop = invitatio, Kunde macht Angebot, Shop nimmt durch Lieferung oder Bestätigung an |

| Kündigung landet Freitag 19 Uhr im Briefkasten | Zugangszeitpunkt | Zugang erst Samstag (nächste übliche Leerung) |

| Mitfahrgelegenheit, Fahrer sagt ab | Gefälligkeit oder Vertrag | i.d.R. Gefälligkeit, kein Rechtsbindungswille |

Kernbotschaft: Verträge entstehen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nicht durch Unterschriften. Der Bäckereikauf, die Busfahrt und der Klick im Shop sind vollwertige Verträge. Die Unterschrift ist nur dort relevant, wo das Gesetz ausnahmsweise eine Form vorschreibt.

Streitstand

Gehoert das Erklaerungsbewusstsein zum Tatbestand der Willenserklaerung?

herrschende Meinung Nein, es ist kein notwendiger Bestandteil. Wer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Erklaerung verstanden wird, ist gebunden und kann nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten.

Gegenansicht Doch, ohne Erklaerungsbewusstsein fehlt der subjektive Tatbestand, es liegt gar keine Willenserklaerung vor.

Praktisch wird der Streit: Der Unterschied ist die Haftung: Nach der herrschenden Meinung schuldet der Anfechtende den Vertrauensschaden aus § 122 BGB, nach der Gegenansicht gar nichts.

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