Das Video behandelt einen Punkt dieses Aufbaus. Hier steht der ganze.
Definition: Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Sie ist Kernstück jedes Rechtsgeschäfts, § 311 Abs. 1 BGB.
Vorbemerkung Form: Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich formfrei (Privatautonomie). Eine Unterschrift ist nur dort nötig, wo das Gesetz Schriftform anordnet (§§ 125, 126 BGB). Die Unterschrift ist kein Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung, sondern ein Wirksamkeitserfordernis in Ausnahmefällen (Punkt D).
A. Objektiver Tatbestand (äußerer Erklärungstatbestand)
Maßstab: Wie durfte ein objektiver Empfänger das Verhalten verstehen (§§ 133, 157 BGB)?
I. Erklärungshandlung
ausdrücklich (Wort, Schrift) oder
konkludent (schlüssiges Verhalten: Einsteigen in den Bus, Ware aufs Band legen, Nicken bei der Auktion)
Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung. Ausnahmen: gesetzlich (§ 108 Abs. 2, § 416 Abs. 1 S. 2, § 516 Abs. 2 BGB, § 362 HGB), vereinbartes Schweigen, kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Abgrenzung zur invitatio ad offerendum (Schaufensterauslage, Online-Shop, Zeitungsinserat)
Abgrenzung zum unverbindlichen Scherz, zur bloßen Auskunft
III. Hinreichende Bestimmtheit
essentialia negotii müssen erkennbar oder bestimmbar sein (Vertragspartner, Gegenstand, ggf. Preis)
B. Subjektiver Tatbestand (innerer Erklärungstatbestand)
I. Handlungswille
Wille, überhaupt bewusst zu handeln
fehlt bei: Schlaf, Hypnose, Reflex, vis absoluta
zwingend erforderlich; fehlt er, liegt keine Willenserklärung vor
II. Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein, irgendetwas rechtlich Erhebliches zu erklären
Streit, ob konstitutiv:
Willenstheorie: ohne Erklärungsbewusstsein keine WE
h.M. (BGH, Trierer Weinversteigerung, BGHZ 91, 324): nicht zwingend. Es genügt potentielles Erklärungsbewusstsein, d.h. der Erklärende hätte bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennen können, dass sein Verhalten als WE verstanden wird (Zurechnung)
Rechtsfolge: WE liegt vor, ist aber analog § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar (Vertrauensschaden, § 122 BGB)
III. Geschäftswille
Wille, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen
nicht erforderlich für das Vorliegen der WE
Fehlen (Irrtum) führt nur zur Anfechtbarkeit nach §§ 119 ff. BGB
Merksatz: Handlungswille muss, Erklärungsbewusstsein soll, Geschäftswille kann.
C. Wirksamwerden der Willenserklärung
I. Abgabe
willentliches Entäußern in Richtung des Empfängers, sodass mit Zugang zu rechnen ist
Problem: abhandengekommene Willenserklärung (Dritter versendet ohne Willen des Erklärenden): nach h.M. keine Abgabe, Zurechnung aber bei Verschulden analog § 122 BGB
bei nicht empfangsbedürftigen WE (Testament, Auslobung) genügt die Abgabe
II. Zugang (bei empfangsbedürftigen WE), § 130 Abs. 1 S. 1 BGB
unter Abwesenden: WE ist so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (Briefkasten: Zugang bei nächster üblicher Leerung; E-Mail: Abrufbarkeit zu üblicher Geschäftszeit)
unter Anwesenden: eingeschränkte Vernehmungstheorie (Zugang, wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, richtig verstanden worden zu sein); gilt auch für das Telefon, § 147 Abs. 1 S. 2 BGB
Empfangsboten und Erklärungsboten unterscheiden (Risikoverteilung)
Zugangsvereitelung: bei treuwidriger Verhinderung gilt die WE nach § 242 BGB als zugegangen; bei bloßer Zugangsverzögerung muss der Erklärende unverzüglich nachholen
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden nach Abgabe schaden nicht, § 130 Abs. 2 BGB
Zugang bei beschränkt Geschäftsfähigen: § 131 BGB
III. Kein vorheriger oder gleichzeitiger Widerruf, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB
D. Keine Unwirksamkeitsgründe (Kurzprüfung, je nach Fall)
Formmangel, § 125 BGB (erst hier spielt die Unterschrift eine Rolle, z.B. § 126 BGB bei Bürgschaft § 766, Kündigung Arbeitsvertrag § 623, notarielle Beurkundung § 311b Abs. 1)
Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder gute Sitten, §§ 134, 138 BGB
Anfechtung, §§ 119, 123, 142 BGB (Wirkung ex tunc)
Klassische Klausurkonstellationen
| Sachverhalt | Problem | Lösung |
|---|---|---|
| Handheben bei Weinversteigerung, um Bekannten zu grüßen | fehlendes Erklärungsbewusstsein | WE (+), anfechtbar analog § 119 I |
| Einfahren auf bewachten Parkplatz, Zahlung verweigert | sozialtypisches Verhalten | Vertrag durch konkludentes Verhalten, BGHZ 21, 319; protestatio facto contraria non valet |
| Ware im Online-Shop bestellt | invitatio vs. Angebot | Shop = invitatio, Kunde macht Angebot, Shop nimmt durch Lieferung oder Bestätigung an |
| Kündigung landet Freitag 19 Uhr im Briefkasten | Zugangszeitpunkt | Zugang erst Samstag (nächste übliche Leerung) |
| Mitfahrgelegenheit, Fahrer sagt ab | Gefälligkeit oder Vertrag | i.d.R. Gefälligkeit, kein Rechtsbindungswille |
Kernbotschaft: Verträge entstehen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nicht durch Unterschriften. Der Bäckereikauf, die Busfahrt und der Klick im Shop sind vollwertige Verträge. Die Unterschrift ist nur dort relevant, wo das Gesetz ausnahmsweise eine Form vorschreibt.
Streitstand
Gehoert das Erklaerungsbewusstsein zum Tatbestand der Willenserklaerung?
herrschende Meinung Nein, es ist kein notwendiger Bestandteil. Wer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Erklaerung verstanden wird, ist gebunden und kann nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten.
Gegenansicht Doch, ohne Erklaerungsbewusstsein fehlt der subjektive Tatbestand, es liegt gar keine Willenserklaerung vor.
Praktisch wird der Streit: Der Unterschied ist die Haftung: Nach der herrschenden Meinung schuldet der Anfechtende den Vertrauensschaden aus § 122 BGB, nach der Gegenansicht gar nichts.
Schritt 1 von 8
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