Wie waehlt die Behoerde zwischen den Zwangsmitteln?
Im Video genannt: § 80 VwGO
Ist die Ersatzvornahme bei Weigerung des Pflichtigen stets das mildere Mittel?
herrschende Meinung Die herrschende Ansicht verlangt eine Verhaeltnismaessigkeitspruefung im Einzelfall; das Zwangsgeld ist vorrangig, wenn es Erfolg verspricht, weil es den Pflichtigen am wenigsten belastet. Tragend ist das Uebermassverbot. Bei absehbarer Erfolglosigkeit darf unmittelbar zur Ersatzvornahme uebergegangen werden.
Gegenansicht Eine Gegenansicht raeumt der Behoerde ein weites Auswahlermessen ein und verlangt keine Stufenfolge, weil die effektive Durchsetzung im Vordergrund steht.
Praktisch wird der Streit: Unterschied, wenn der Pflichtige zahlungsunfaehig ist und ein Zwangsgeld wirkungslos bliebe.
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