Welcher Rechtsbehelf des vorlaeufigen Rechtsschutzes ist statthaft?
Im Video genannt: § 80 VwGO, § 123 VwGO
Welcher Rechtsbehelf gilt bei Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts?
herrschende Meinung Die herrschende Ansicht verweist auf den Antrag auf einstweilige Anordnung, weil die Ablehnung keinen vollziehbaren Inhalt hat und die Suspendierung dem Antragsteller nichts bringt. Tragend ist das Kriterium des Regelungsgehalts. Nur bei belastenden Akten passt die Aussetzung.
Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst bei Ablehnung mit belastender Doppelwirkung den Aussetzungsantrag zu, weil die Ablehnung eine eigene Beschwer entfaltet.
Praktisch wird der Streit: Unterschied bei der Ablehnung einer Verlaengerung einer bisher genehmigten Taetigkeit.
Dann rufen Sie bitte an, statt zu schreiben. Eine E-Mail wahrt die Frist nicht.
Passt das so?
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