Wann ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart?
Im Video genannt: § 42 VwGO, § 113 VwGO
Ist die Anfechtungsklage auch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt statthaft?
herrschende Meinung Die herrschende Ansicht laesst die Anfechtungsklage zu, weil der nichtige Verwaltungsakt den Rechtsschein der Wirksamkeit setzt und ein Aufhebungsinteresse besteht. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit. Der Klaeger hat ein Wahlrecht neben der Feststellungsklage.
Gegenansicht Die Gegenansicht haelt nur die Feststellungsklage fuer statthaft, weil ein nichtiger Akt keine Rechtswirkung hat und nichts aufzuheben ist.
Praktisch wird der Streit: Relevant bei Fristversaeumnis: die Feststellungsklage ist fristfrei, die Anfechtungsklage nicht.
Dann rufen Sie bitte an, statt zu schreiben. Eine E-Mail wahrt die Frist nicht.
Passt das so?
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