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Verordnung und Richtlinie

Wie unterscheiden sich Verordnung und Richtlinie in Wirkung und Umsetzung?

Im Video genannt: Art. 288 AEUV

Zurueck: Primaerrecht und RechtsquellenlehreWeiter: Unmittelbare Wirkung von Richtlinien
RechtsgebietEuroparecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge3
VorschriftenArt. 288 AEUV

Streitstand

Darf eine Richtlinie ohne Umsetzungsspielraum ausfallen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung haelt detaillierte Richtlinien fuer zulaessig, solange den Mitgliedstaaten die Wahl der Form und Mittel verbleibt, weil Art. 288 III AEUV nur die Verbindlichkeit des Ziels vorgibt. Tragend ist, dass das Harmonisierungsziel eine hohe Regelungsdichte erfordern kann. Eine Grenze bildet die Wahl der Handlungsform nach Kompetenzvorschriften. Die Umsetzung muss normativ und verbindlich erfolgen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht in detailgenauen Richtlinien eine Umgehung der Handlungsformen, weil der Mitgliedstaat dann faktisch nur noch abschreibt und die Verordnung die richtige Form gewesen waere.

Praktisch wird der Streit: Relevant bei einer Richtlinie, die Regelungen wortgleich vorgibt.

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