Welche Garantien enthaelt Art. 103 GG und welche Folgen hat ihre Verletzung?
Im Video genannt: Art. 103 GG
Folgt aus Art. 103 I GG ein Anspruch auf Abhilfe in derselben Instanz?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung leitet aus Art. 103 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die Pflicht ab, bei Gehoersverletzungen eine fachgerichtliche Abhilfemoeglichkeit vorzusehen. Tragend ist, dass Verfassungsbeschwerden sonst zur ersten Kontrollinstanz wuerden. Die Anhoerungsruege dient dieser Abhilfe. Ihre Erschoepfung ist Voraussetzung der Verfassungsbeschwerde.
Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht keinen verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsbehelf, weil Art. 103 I GG nur das Verfahren und keinen zusaetzlichen Instanzenzug garantiert.
Praktisch wird der Streit: Entscheidend, wenn eine Partei einen Vortrag uebergangen sieht und sofort Verfassungsbeschwerde erheben will.
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