Welche Besonderheiten gelten fuer Presse und Rundfunk?
Im Video genannt: Art. 5 GG
Ist die Rundfunkfreiheit dienende Freiheit oder subjektives Abwehrrecht?
herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht ist die Rundfunkfreiheit eine dienende Freiheit, die der freien Meinungsbildung verpflichtet ist und den Gesetzgeber zur Schaffung einer positiven Ordnung verpflichtet. Tragend ist die Breitenwirkung und Suggestivkraft des Rundfunks. Daraus folgen Vielfaltssicherung und Funktionsauftrag. Der subjektive Abwehrgehalt bleibt daneben erhalten.
Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht primaer ein subjektives Abwehrrecht der Veranstalter, weil die Begruendung mit Frequenzknappheit angesichts digitaler Verbreitungswege entfallen ist.
Praktisch wird der Streit: Relevant bei gesetzlichen Programmauftraegen und Zugangsregeln fuer private Anbieter.
Dann rufen Sie bitte an, statt zu schreiben. Eine E-Mail wahrt die Frist nicht.
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