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Meinungsfreiheit, Meinung und Tatsachenbehauptung

Wie grenzt man Meinungen von Tatsachenbehauptungen ab und was folgt daraus?

Im Video genannt: Art. 5 GG

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RechtsgebietStaatsrecht 2 - Grundrechte
LernabschnittLerneinheit 3
Folge6
VorschriftenArt. 5 GG

Streitstand

Sind unwahre Tatsachenbehauptungen vom Schutzbereich erfasst?

herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht sind Tatsachenbehauptungen geschuetzt, soweit sie der Meinungsbildung dienen, waehrend erwiesen oder bewusst unwahre Behauptungen aus dem Schutzbereich fallen. Tragend ist, dass unwahre Tatsachen zur verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen. Bei Mischformen ist einheitlich als Meinung zu behandeln. Zweifel gehen zugunsten der Freiheit.

Gegenansicht Eine Gegenansicht bezieht alle Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich ein und verlagert die Beurteilung auf die Rechtfertigungsebene, weil die Wahrheit oft erst im Verfahren geklaert wird.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn die Unwahrheit einer Behauptung erst nach der Aeusserung festgestellt wird.

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