Wie verhaelt sich Art. 3 II 2 GG zum Benachteiligungsverbot?
Im Video genannt: Art. 3 GG
Rechtfertigt der Foerderauftrag bevorzugende Quoten?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst Foerdermassnahmen zu, wenn sie bestehende Nachteile ausgleichen und bei gleicher Qualifikation eingreifen, nicht aber starre Ergebnisquoten ohne Einzelfalloeffnung. Tragend ist, dass Art. 3 II 2 GG einen Verfassungsauftrag zur tatsaechlichen Durchsetzung enthaelt, der mit Art. 3 III GG abzustimmen ist. Erforderlich bleibt eine Haerteklausel. Eine Bevorzugung unabhaengig von Qualifikation ist unzulaessig.
Gegenansicht Eine Gegenansicht haelt jede geschlechtsbezogene Bevorzugung fuer unzulaessig, weil Art. 3 III GG ein strikt individuelles Benachteiligungsverbot enthaelt und Gruppenausgleich dort keinen Platz hat.
Praktisch wird der Streit: Entscheidend bei einer Besetzungsregel, die bei gleicher Eignung zwingend das unterrepraesentierte Geschlecht vorzieht.
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