Wie verhalten sich Art. 2 II 2 GG und Art. 104 GG und welche Verfahrensgarantien gelten?
Im Video genannt: Art. 2 GG, Art. 104 GG
Erfasst Art. 104 II GG jede Freiheitsbeschraenkung?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung unterscheidet zwischen Freiheitsbeschraenkung und Freiheitsentziehung und wendet den Richtervorbehalt des Art. 104 II GG nur auf letztere an. Tragend ist die Systematik des Art. 104 GG, der nur fuer Entziehungen eine richterliche Entscheidung vorsieht. Kriterium ist die allseitige Aufhebung der Bewegungsfreiheit. Beschraenkungen unterliegen nur Art. 104 I GG.
Gegenansicht Eine Gegenansicht will den Richtervorbehalt auf intensive Beschraenkungen ausdehnen, weil die Eingriffsintensitaet und nicht die Begriffszuordnung ueber den Verfahrensschutz entscheiden sollte.
Praktisch wird der Streit: Entscheidend bei laenger dauernden polizeilichen Einkesselungen oder Festhalten zur Identitaetsfeststellung.
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