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Koerperliche Unversehrtheit und psychische Einwirkungen

Erfasst der Schutzbereich auch nicht koerperliche Beeintraechtigungen?

Im Video genannt: Art. 2 GG

Zurueck: Recht auf Leben und koerperliche UnversehrtheiWeiter: Freiheit der Person und Richtervorbehalt
RechtsgebietStaatsrecht 2 - Grundrechte
LernabschnittLerneinheit 2
Folge6
VorschriftenArt. 2 GG

Streitstand

Sind psychische Beeintraechtigungen Eingriffe in Art. 2 II 1 GG?

herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht sind psychische Einwirkungen erfasst, wenn sie sich in ihrer Wirkung koerperlichen Schmerzen oder Gesundheitsbeeintraechtigungen gleichsetzen lassen. Tragend ist, dass der Gesundheitsbegriff das koerperlich-seelische Wohlbefinden umfasst. Reine Belaestigungen genuegen nicht. Die Abgrenzung erfolgt ueber die Eingriffsintensitaet.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verweist psychische Einwirkungen durchgaengig auf das allgemeine Persoenlichkeitsrecht, weil der Wortlaut eine koerperliche Beeintraechtigung verlangt.

Praktisch wird der Streit: Relevant bei Laermimmissionen oder Vernehmungsmethoden mit psychischem Druck.

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