Welche Funktionen haben Grundrechte neben der Abwehr staatlicher Eingriffe?
Im Video genannt: Art. 1 GG, Art. 2 GG
Sind Grundrechte primaer Abwehrrechte oder objektive Wertordnung?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung sieht in den Grundrechten zunaechst subjektive Abwehrrechte, die zugleich eine objektive Wertordnung mit Ausstrahlungswirkung in alle Rechtsgebiete begruenden. Tragend ist, dass Art. 1 III GG alle Staatsgewalt bindet und damit auch die Rechtsanwendung praegt. Aus der objektiven Dimension folgen Schutzpflichten und Auslegungsmassstaebe. Der Abwehrcharakter bleibt aber Ausgangspunkt der Pruefung.
Gegenansicht Eine Gegenansicht betont allein die subjektive Abwehrfunktion, weil die objektive Dimension die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung verwischt und dem Gesetzgeber Gestaltungsraum nimmt.
Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn ein Grundrecht gegen eine privatrechtliche Entscheidung ins Feld gefuehrt wird.
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