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Einstweilige Anordnung und Folgenabwaegung

Nach welchem Massstab entscheidet das Gericht ueber den vorlaeufigen Rechtsschutz?

Im Video genannt: Art. 93 GG

Zurueck: Bund-Laender-Streit im Ueberblick
RechtsgebietStaatsrecht 1 - Staatsorganisationsrecht
LernabschnittLerneinheit 6
Folge7
VorschriftenArt. 93 GG

Streitstand

Bleiben die Erfolgsaussichten der Hauptsache voellig ausser Betracht?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung prueft grundsaetzlich allein die Folgenabwaegung und laesst die Erfolgsaussichten nur bei offensichtlicher Unzulaessigkeit oder Unbegruendetheit einfliessen. Tragend ist, dass die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Abgewogen werden die Nachteile bei Erlass und bei Nichterlass der Anordnung. Bei Gesetzen gilt ein besonders strenger Massstab.

Gegenansicht Eine Gegenansicht will die Erfolgsaussichten einbeziehen, weil es widersinnig sei, eine voraussichtlich verfassungswidrige Norm weiter anzuwenden, bloss weil die Folgenabwaegung unentschieden ausgeht.

Praktisch wird der Streit: Relevant bei einem Antrag gegen ein kurz vor Vollzug stehendes Gesetz mit irreversiblen Folgen.

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