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Organstreitverfahren und Beteiligtenfaehigkeit

Wer ist im Organstreitverfahren antrags- und antragsgegnerfaehig?

Im Video genannt: Art. 93 GG

Zurueck: Das Bundesverfassungsgericht und seine VerfahrWeiter: Antragsbefugnis und Prozessstandschaft im Orga
RechtsgebietStaatsrecht 1 - Staatsorganisationsrecht
LernabschnittLerneinheit 6
Folge2
VorschriftenArt. 93 GG

Streitstand

Sind Fraktionen und einzelne Abgeordnete beteiligtenfaehig?

herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht sind Fraktionen als andere Beteiligte sowie einzelne Abgeordnete als Organteile beteiligtenfaehig, soweit ihnen das Grundgesetz eigene Rechte zuweist. Tragend ist, dass der Organstreit die Funktionsfaehigkeit der Verfassungsorgane sichert und Minderheitenschutz vermittelt. Der Abgeordnete kann daher Rechte aus Art. 38 I 2 GG verfolgen. Fremde Rechte kann er nicht geltend machen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht beschraenkt die Beteiligtenfaehigkeit auf die in Art. 93 I Nr. 1 GG genannten obersten Organe, weil der Organstreit keine allgemeine Kontrollklage sein soll.

Praktisch wird der Streit: Entscheidend, wenn ein einzelner Abgeordneter ohne Fraktionsrueckhalt Informationsrechte durchsetzen will.

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