Welchen Umfang hat das Pruefungsrecht des Bundespraesidenten bei der Ausfertigung?
Im Video genannt: Art. 54 GG, Art. 82 GG
Umfasst die Pruefung auch die materielle Verfassungsmaessigkeit?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung bejaht ein formelles und materielles Pruefungsrecht, beschraenkt die Verweigerung der Ausfertigung aber auf offensichtliche und schwerwiegende Verfassungsverstoesse. Tragend ist die Bindung des Bundespraesidenten an die Verfassung bei gleichzeitiger Zustaendigkeit des Bundesverfassungsgerichts fuer die Normenkontrolle. Zweifelsfaelle muss er dem Gericht ueberlassen. Andernfalls wuerde er zum Ersatzverfassungsgericht.
Gegenansicht Eine Gegenansicht beschraenkt die Pruefung auf formelle Fragen des Zustandekommens, weil die materielle Verwerfungskompetenz allein beim Bundesverfassungsgericht liegt.
Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der Bundespraesident ein Gesetz wegen Zweifeln an der Gesetzgebungskompetenz nicht ausfertigt.
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