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Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72 II GG

Wann darf der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung handeln?

Im Video genannt: Art. 72 GG, Art. 74 GG

Zurueck: Ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz des BuWeiter: Abweichungsgesetzgebung und Sperrwirkung
RechtsgebietStaatsrecht 1 - Staatsorganisationsrecht
LernabschnittLerneinheit 3
Folge3
VorschriftenArt. 72 GG, Art. 74 GG

Streitstand

Ist die Erforderlichkeit nach Art. 72 II GG gerichtlich voll kontrollierbar?

herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht ist die Erforderlichkeitsklausel eine justiziable Kompetenzausuebungsregel, deren Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht ueberprueft, dem Gesetzgeber aber einen Einschaetzungsspielraum bei Prognosen laesst. Tragend ist, dass die Klausel die Laenderkompetenzen gerade schuetzen soll und sonst leerlaufen wuerde. Erforderlich ist eine konkrete Beeintraechtigung gleichwertiger Lebensverhaeltnisse oder der Rechtseinheit. Blosse Zweckmaessigkeit genuegt nicht.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht darin eine primaer politische Entscheidung mit nur eingeschraenkter Kontrolle, weil die Begriffe wertungsoffen sind und das Gericht sonst gesetzgeberische Prognosen ersetzt.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der Bund einen bislang landesrechtlich geregelten Bereich erstmals bundeseinheitlich regelt.

Schritt 1 von 8
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