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Repraesentative Demokratie und Plebiszite

Wie weit laesst das Grundgesetz plebiszitaere Elemente auf Bundesebene zu?

Im Video genannt: Art. 20 GG, Art. 38 GG

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RechtsgebietStaatsrecht 1 - Staatsorganisationsrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge3
VorschriftenArt. 20 GG, Art. 38 GG

Streitstand

Sind Volksabstimmungen auf Bundesebene ohne Verfassungsaenderung zulaessig?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung lehnt dies ab, weil Art. 20 II 2 GG Abstimmungen nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Faellen kennt und das Grundgesetz bewusst auf eine repraesentative Ordnung angelegt ist. Tragend ist der enumerative Charakter der Abstimmungsfaelle. Eine Einfuehrung bedarf deshalb einer Verfassungsaenderung. Einfachgesetzliche Plebiszite waeren verfassungswidrig.

Gegenansicht Eine Gegenansicht liest Art. 20 II 2 GG als Oeffnungsklausel, die dem Gesetzgeber Abstimmungen erlaubt, da der Wortlaut Abstimmungen gleichrangig neben Wahlen nennt.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn ein Bundesgesetz ein konsultatives oder verbindliches Referendum einfuehren will.

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